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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 291/11
vom
28. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Raub u.a.
zu 2.: Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J.
unvermittelt und ohne
Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer
Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein,
versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen
zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R.
, der ebenfalls auf
den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J.
dann
den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R.
. Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten
fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt
(UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R.
, der feste Turnschuhe trug,
dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht
ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen
Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Ange-
-3-
klagten J.
lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der
Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht
einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der
sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des
in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J.
die Verhängung einer Jugendstrafe nahe
gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht
gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J.
ist durch die-
sen Rechtsfehler indes nicht beschwert.
Nack
Rothfuß
Jäger
Elf
Sander