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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 291/11
- vom
- 28. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen zu 1.: Beihilfe zum Raub u.a.
- zu 2.: Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J.
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- unvermittelt und ohne
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- Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer
- Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein,
- versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen
- zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R.
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- , der ebenfalls auf
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- den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J.
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- dann
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- den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R.
- . Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten
- fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt
- (UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R.
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- , der feste Turnschuhe trug,
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- dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht
- ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen
- Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Ange-
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- klagten J.
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- lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der
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- Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht
- einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der
- sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des
- in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J.
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- die Verhängung einer Jugendstrafe nahe
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- gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht
- gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J.
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- ist durch die-
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- sen Rechtsfehler indes nicht beschwert.
- Nack
-
- Rothfuß
- Jäger
-
- Elf
- Sander
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