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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 205/03
vom
5. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349
Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - in
dem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tatvollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (Fall
BGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam geplanten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatte
der Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittäter
mitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durchführen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fall
zu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehindert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an der
Vollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250
Abs. 2
-3-
Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte
Sachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" geht
daher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.
RiBGH Dr. Boetticher
befindet sich in Urlaub
und ist daher an der
Unterschrift gehindert.
Nack
Nack
Hebenstreit
Kolz
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