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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 205/03
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- 5. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 beschlossen:
- Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349
- Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - in
- dem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tatvollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (Fall
- BGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam geplanten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatte
- der Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittäter
- mitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durchführen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fall
- zu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehindert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an der
- Vollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250
- Abs. 2
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- Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte
- Sachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" geht
- daher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.
- RiBGH Dr. Boetticher
- befindet sich in Urlaub
- und ist daher an der
- Unterschrift gehindert.
- Nack
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- Nack
- Hebenstreit
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- Kolz
- Elf
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