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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 188/06
vom
11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
als Nebenkläger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. November 2005 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Die Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen
im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu drei Jahren und sechs
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hatte ihren inzwischen von ihr
geschiedenen Ehemann, den Nebenkläger, mit einem Messer in der Nähe des
Herzens verletzt. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht
überzeugen.
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Die hierfür maßgebenden Erwägungen beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zum Nachteil der Angeklagten, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit Erfolg als
rechtsfehlerhaft (I.). Außerdem, so trägt sie vor, wäre die Angeklagte nicht nur
zu bestrafen, sondern auch gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen gewesen (II.).
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I.
3
Die Beweiswürdigung enthält hinsichtlich des Schuldspruchs die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler.
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1. Zum Hintergrund und zum äußeren Geschehensablauf der Tat ist folgendes festgestellt:
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a) Aus der Ehe der Angeklagten mit dem Nebenkläger ging 2002 ein
Sohn hervor. Bereits während der Schwangerschaft war es zu Schwierigkeiten
gekommen. Sie hielt das Kind durch die "Unreinheit" von Geschlechtsverkehr
ohne Kondom für nachhaltig gefährdet. Bald nach der Geburt trennte sie sich
von ihrem Ehemann, weil sie glaubte, er kümmere sich "zu wenig oder nicht
richtig" um das Kind, und zog zu ihren Eltern. In der Folge kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Nebenklägers mit dem Kind. Er hatte längere Zeit wegen "Problemen" bei der Abholung des Kindes auf die Realisierung des ihm gerichtlich
eingeräumten Umgangsrechts verzichtet. Als er im März 2005 dieses Recht
nach längerer Zeit aber dann doch wahrnehmen wollte, wuchsen die bei ihr ohnehin starken Empfindungen von Angst und Wut weiter an. Am 15. März 2005
zerstach sie mit einem Messer den Reifen des PKWs ihres Ehemanns vor dessen Fahrschule.
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b) Zwei Tage später fuhr sie mit ihrem PKW in die Nähe der Fahrschule,
wo sie etwa 20 Minuten wartete. Sie war mit einem Schal vermummt und führte
in einer Plastiktüte ein, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, "scharfes"
Küchenmesser mit sich. Kurz vor Ende des Fahrschulunterrichts (21.30 Uhr)
ging sie vermummt und bewaffnet zur Fahrschule und versteckte sich dort hin-
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ter einer Mauer. Als ihr ahnungsloser Ehemann kam, wurde er von ihr "regelrecht angesprungen". Sie führte "wortlos eine bogenförmige Stichbewegung von
außen nach innen in Richtung der linken Brustseite … und etwa parallel zu dieser aus". Sie vermied es, Griffspuren auf dem Messer zu hinterlassen, sondern
hatte unmittelbar nur die Plastiktüte in der Hand, die letztlich um den Griff des
Messers gewickelt war. Das Messer traf auf das Handy in der Hemdbrusttasche
des Nebenklägers, was auf die Stichrichtung keinen Einfluss hatte. Es drang
unterhalb der linken Brustwarze 5 bis 6 cm tief in den Oberkörper ein, wo eine
horizontal verlaufende "Stich- oder Schnittverletzung" entstand. Der Geschädigte war durch die Attacke gegen die Mauer geprallt, die Angeklagte stürzte zu
Boden. Sie floh, als der Geschädigte – der sie im Übrigen nicht erkannte – sie
verfolgte. Alsbald entledigte sie sich ihrer durch den Sturz beschädigten Kleidung und der sonstigen Tatutensilien, die sie in verschiedene Müllcontainer
warf.
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Obwohl der Ehemann in der Nähe der Herzspitze getroffen wurde, trat
letztlich keine konkrete Lebensgefahr ein.
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2. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht überzeugen.
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a) Worauf der Vorsatz eines Täters gerichtet war, ist eine sog. innere
Tatsache. Rückschlüsse hierauf sind in aller Regel nur möglich auf Grund seiner eigenen Angaben oder auf Grund der äußeren Umstände (vgl. BGH NStZRR 2005, 264, 265 m. w. N.).
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Die Angaben der Angeklagten hat die Strafkammer zu Recht ihren Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Die Angeklagte hat das Geschehen nämlich
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letztlich als eine Art Unfall geschildert; jedenfalls habe sie ihren Mann nicht verletzen wollen.
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b) Es bleibt, so auch die Strafkammer, das Tatgeschehen, das ihr jedoch
als Grundlage für die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht genügte.
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(1) Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht überwinden und zieht
die danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen gefährlicher
Körperverletzung statt wegen - heimtückisch begangenen - Mordversuchs), so
hat dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung
ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht
angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte.
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(2) Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erwägungen
einbezieht oder nahe liegende Möglichkeiten unerörtert lässt oder ohne konkrete Begründung verwirft. Ist eine Reihe von Erkenntnissen angefallen, so ist eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes
Beweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann
nicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen
können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen
Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen.
Auch im Übrigen gebietet der Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten
Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine
konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur zusammenfassend
BGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147; 264, 265 jew. m. w. N.).
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3. An alledem gemessen enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer
die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler:
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Die Strafkammer stellt darauf ab, dass die Angeklagte das Messer nicht
in die "Körpermitte" richtete, sondern eine Stichbewegung parallel zum Brustbereich durchführte. Zudem sei der Stich "keineswegs mit Wucht" geführt worden.
Darüber hinaus könne selbst dann, wenn man (doch) davon ausginge, dass die
Angeklagte die Möglichkeit des Todes ihres Mannes erkannt habe, bei einer
"spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung begangenen Einzelhandlung" nicht auf das erforderliche voluntative Element des Vorsatzes geschlossen werden.
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a) Angesichts der Feststellung, der Stich sei wegen der "Nähe zur Herzspitze“ (potentiell) lebensgefährlich gewesen, ist die Annahme, es spreche gegen einen Tötungsvorsatz, dass die Angeklagte ihren Mann (nicht in der Körpermitte, sondern) unmittelbar unter der linken Brust verletzt habe, nicht ohne
weiteres einsichtig.
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b) Die Annahme, der Stich sei "keineswegs mit Wucht" geführt worden,
ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
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Der Sachverständige hat, so die Strafkammer, überzeugend ausgeführt,
unter Berücksichtigung der Kratzspuren auf dem Handy seien "keinerlei
Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kraftaufwandes, mit dem das Messer geführt wurde, möglich". Mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine mit Kraft geführte Stichbewegung sei daher, so die Strafkammer, zu Gunsten der Angeklagten von einem nur "geringen Kraftaufwand" bei der Tat auszugehen.
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Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Angeklagte hat ihren Mann so
heftig angesprungen, dass er an die Mauer prallte und sie selbst auf den Boden
fiel. Dies spricht für einen nicht unerheblichen Kraftaufwand bei dem Sprung.
Sprung und Messereinsatz fielen zusammen. Es ist jedoch nicht erörtert, wieweit die Kraft des Sprunges Rückschlüsse auf die Kraft des Messereinsatzes
zulässt oder gebietet. Die Annahme, dass hier jeder Zusammenhang ausgeschlossen ist, erscheint eher fern liegend; sie liegt jedenfalls nicht so nahe,
dass auf jede Erörterung verzichtet werden könnte.
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c) Selbst wenn jedoch näheres nicht festzustellen ist, hätte die in Rede
stehende Frage nicht vorab nach dem Zweifelssatz ("zu Gunsten") der Angeklagten beurteilt werden dürfen.
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d) Unklar im Zusammenhang mit dem Stich ist auch Folgendes:
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Der Sachverständige hat ausgeführt, da der Geschädigte nur ein Hemd
getragen habe, habe es keines großen Kraftaufwandes bedurft, "um das …
Hemd nebst Unterhemd sowie die Haut zu durchdringen. Danach sei es ohnehin vom Zufall abhängig, wie tief die Klinge eindringe, weil nach dem Durchdringen der Haut kein nennenswerter Widerstand mehr gegeben sei". Hierauf geht
die Strafkammer nicht näher ein. War es aber vom "Zufall" abhängig, wie tief
das Messer eindrang, so ist um so weniger ersichtlich, wieso sich aus der letztlich vergleichsweise glimpflichen Tatfolge für die Angeklagte günstige Gesichtspunkte ergeben sollen. Dies hat auch der Generalbundesanwalt (auch schon in
seinem Terminsantrag vom 25. April 2006) im Einzelnen zutreffend dargelegt.
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e) Auch gegen die Ausführungen zum voluntativen Element des Vorsat-
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zes bestehen Bedenken. Zwar ist der rechtliche Ansatz der Strafkammer zutreffend; es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die bewaffnete und vermummte Angeklagte, die insgesamt geraume Zeit erst in ihrem PKW und dann hinter einer
Mauer auf den Angeklagten gewartet hat, spontan gehandelt haben könnte. Die
nicht näher ausgeführte Feststellung, sie habe sich "spätestens" bei dessen
Erscheinen zum Angriff gegen ihren Mann entschlossen, vermag nicht zu verdeutlichen, warum sie sich schon vorher vermummt, bewaffnet und versteckt
haben sollte.
4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgeführten Gesichtspunkte für
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sich genommen notwendig die Aufhebung des Urteils bewirken müsste. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit führen sie dazu, dass das Urteil keinen Bestand haben
kann.
II.
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Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs ist auch über den Rechtsfolgenausspruch neu zu befinden, ohne dass es auf das hiergegen gerichtete
Vorbringen der Revision noch ankäme.
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Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:
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1. Bei der Angeklagten liegt eine Persönlichkeitsstörung vor, die etwa
von einem "hochgradig negativen Selbstbild", einer "nur geringen Aggressionsneigung bei einer überdurchschnittlichen Aggressionshemmung" und der Unfähigkeit, "selbständig Entscheidungen zu treffen", gekennzeichnet ist. All dies
führt dazu, dass die Angeklagte "kaum in der Lage ist, eigene Ansprüche gel-
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tend zu machen und andere Meinungen zu relativieren". Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung sagt jedoch nichts darüber aus, ob sie i. S. d. §§ 20, 21
StGB "schwer" ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2006, 199
m. w. N.; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60). Hierfür
ist bisher wenig ersichtlich. Die Angeklagte hat während ihrer Ehe den Haushalt
versorgt und in der Fahrschule die Büroarbeiten erledigt. Nach der von ihr ausgehenden Trennung zog sie zu ihren Eltern, war in geringem Umfang bei einer
Reinigungsfirma tätig und versorgte ihr Kind.
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2. Die genannten Symptome der Persönlichkeitsstörung (z. B. eine besondere Aggressionshemmung) sprechen an sich nicht dafür, dass die Angeklagte für andere Menschen gefährlich werden könnte. Ihre Bedeutung für eine
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei einem massiven Aggressionsdelikt wird daher nicht ohne weiteres erkennbar. Die Strafkammer hat jedoch zusätzlich zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung auch noch einen explosionsartigen Affektdurchbruch bei der Tat bejaht.
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Dabei ist im Ansatz auch nicht verkannt, dass hiergegen insbesondere
das planmäßige und auf Sicherung bedachte Verhalten der Angeklagten
- vor der Tat (bewaffnen; vermummen; verstecken);
- bei der Tat (Spurenvermeidung am Messer; Wortlosigkeit, sonst wäre sie nahe
liegend an der Stimme erkannt worden);
- nach der Tat (planmäßige Beseitigung sämtlicher Gegenstände, deren Besitz
sie hätte belasten können an verschiedenen Orten);
spricht (vgl. nur BGH NStZ 2005, 149, 150; BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 jew.
m. w. N.; vgl. auch Boetticher und andere aaO 61); die Strafkammer beschränkt
- 11 -
sich jedoch auf die Feststellung, gleichwohl sei das Tatbild mit der Annahme
eines Affekts vereinbar. Konkret begründet ist dies nicht, insbesondere das Vortatgeschehen und das eigentliche Tatgeschehen sind in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.
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3. Ist aber weder die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung
noch die eines affektiven Durchbruchs rechtsfehlerfrei begründet, so gilt dies
auch für die auf eine Kombination beider Gesichtspunkte gestützte Annahme
erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Dementsprechend fehlt es bisher auch
an einer Grundlage für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB.
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4. Das Verhalten der Angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet
durch eine Mischung überwertiger Ideen (hinsichtlich des Kindes) und erheblicher irrationaler Ängste und anderer negativer Emotionen, die offenbar der Nebenkläger bei ihr auslöst. Verdeutlicht wird dies etwa an ihrer Äußerung in der
Hauptverhandlung, sie habe "Angst gehabt, dass … er nicht aufhöre, dem Kind
weh zu tun". Tatsächlich haben dem Kind Treffen mit dem Nebenkläger zunehmend mehr "Spaß gemacht". Dies hat eine Diplom-Psychologin von der Caritas
bekundet, die bei diesen Treffen, die in Räumlichkeiten der Caritas stattfanden,
dabei war. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein wie auch immer beschaffenes
Fehlverhalten des Nebenklägers sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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Es erscheint daher jedenfalls nicht fern liegend und dementsprechend
prüfungs- und erörterungsbedürftig, ob eine schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB im Hinblick auf ein überdauerndes Vorstellungsgefüge ohne realen Hintergrund ("Wahnsyndrom") vorliegt.
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Gegebenenfalls erschiene dann die Frage nach Gefährlichkeit und Un-
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terbringung in einem erkennbar anderen Licht als bei der bisherigen Annahme
eines eher persönlichkeitsfremden affektiven Durchbruchs, der, so die Strafkammer, auch deshalb nicht (mehr) auf eine künftige Gefährlichkeit der Angeklagten hindeutet, weil sie durch die bisherige Haft beeindruckt ist.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf