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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 178/02
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BESCHLUSS
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vom
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11. Juni 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Juni 2002
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a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,
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daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer
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Schutzbefohlenen entfällt;
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b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten
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Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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I.
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1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:
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a) Wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren
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Freiheitsstrafe (Fälle II 1 bis 7 der Urteilsgründe).
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b) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
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Schutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9
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der Urteilsgründe).
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- Opfer jeweils die Nebenklägerin, die 1985 geborene Stieftochter des
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Angeklagten c) Wegen vorsätzlicher Körperverletzung (z.N. seiner Ehefrau) zu sechs
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Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgründe).
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Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklägerin dem
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Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des
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sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verjährt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs
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führt hier zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der
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Gesamtstrafe.
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II.
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1. Die Taten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte
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jeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle
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anderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am
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29. Oktober 2000 bekannt.
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2. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum
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weiter eingrenzen, kann der Senat ausschließen. In Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen,
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daß am 29. Oktober 2000 die für Vergehen gemäß § 174 StGB geltende Ve rjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.
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Daß zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjährtes Vergehen gemäß § 176 StGB vorliegt, ändert an alledem nichts. Auch bei
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Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.
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Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).
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3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten
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Fällen führt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.
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Die Jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte
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zwei Straftatbestände erfüllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso Senatsbeschluß vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29
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nicht abgedruckt). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe
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(§ 349 Abs. 4 StPO).
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4. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
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Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
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5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt,
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berührt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daß diese insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen
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nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.
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Schäfer
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Wahl
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Schluckebier
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Herr RiBGH Hebenstreit
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ist wegen Krankheit an der
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Unterschrift verhindert.
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Kolz
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Schäfer
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