|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 178/02
-
- BESCHLUSS
- vom
- 11. Juni 2002
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Juni 2002
- a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,
- daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer
- Schutzbefohlenen entfällt;
- b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten
- Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
- -3-
-
- Gründe:
-
- I.
- 1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:
- a) Wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren
- Freiheitsstrafe (Fälle II 1 bis 7 der Urteilsgründe).
- b) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
- Schutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9
- der Urteilsgründe).
- - Opfer jeweils die Nebenklägerin, die 1985 geborene Stieftochter des
- Angeklagten c) Wegen vorsätzlicher Körperverletzung (z.N. seiner Ehefrau) zu sechs
- Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgründe).
- Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
- Jahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklägerin dem
- Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- 2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des
- sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verjährt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs
- führt hier zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der
- Gesamtstrafe.
-
- -4-
-
- II.
- 1. Die Taten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte
- jeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle
- anderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am
- 29. Oktober 2000 bekannt.
- 2. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum
- weiter eingrenzen, kann der Senat ausschließen. In Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen,
- daß am 29. Oktober 2000 die für Vergehen gemäß § 174 StGB geltende Ve rjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.
- Daß zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjährtes Vergehen gemäß § 176 StGB vorliegt, ändert an alledem nichts. Auch bei
- Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.
- Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).
- 3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten
- Fällen führt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.
- Die Jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte
- zwei Straftatbestände erfüllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso Senatsbeschluß vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29
- nicht abgedruckt). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe
- (§ 349 Abs. 4 StPO).
- 4. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
- Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
-
- -5-
-
- 5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt,
- berührt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daß diese insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen
- nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.
- Schäfer
-
- Wahl
-
- Schluckebier
- Herr RiBGH Hebenstreit
- ist wegen Krankheit an der
- Unterschrift verhindert.
-
- Kolz
-
- Schäfer
-
|