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<title>Terminhinweis in Sachen VIII ZR 38/09 f&uuml;r den 16. Dezember 2009</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 243 vom 27.11.09">
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<meta name="LfdNr" content="243">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 38/09">
<meta name="Datum" content="27.11.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 243/2009 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 16. Dezember 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 38/09 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Magdeburg - Urteil vom 17. April 2008 – 11 O 2261/07 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Naumburg - Urteil vom 15. Januar 2009 – 1 U 50/08 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger macht Schadensersatzanspr&uuml;che aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. M&auml;rz 2004 f&uuml;r 4.500 € vom Beklagten zu 1 &uuml;ber einen Gebrauchtwarenh&auml;ndler (den Beklagten zu 2) erworben hat. </p>
<p align="justify">Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text &quot;Gesamtleistung nach Angaben des Vorbesitzers&quot; handschriftlich &quot;201.000 km&quot; vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der urspr&uuml;ngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch &uuml;ber den Beklagten zu 2 von einem Zwischenh&auml;ndler erworben, der beiden Beklagten nur als &quot;Ali&quot; bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. &Uuml;ber diese Umst&auml;nde wurde der Kl&auml;ger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und ver&auml;u&szlig;erte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.293,10&nbsp;€. Er ist der Auffassung, die Beklagten h&auml;tten ihn &uuml;ber den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht n&auml;her bekannten Zwischenh&auml;ndler aufkl&auml;ren m&uuml;ssen. In diesem Fall h&auml;tte er auf die vom Kilometerz&auml;hler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tats&auml;chliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat Schadensersatz in H&ouml;he von 7.009,39 € (R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abz&uuml;glich Verkaufserl&ouml;s und Entgelt f&uuml;r gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Berufungsgericht der Klage in H&ouml;he von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Berufung zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt: Der Beklagte zu 2 sei dem Kl&auml;ger zum Schadensersatz verpflichtet. Es liege ein Fall der sog. Sachwalterhaftung vor. Der Beklagte zu 2 h&auml;tte den Kl&auml;ger dar&uuml;ber aufkl&auml;ren m&uuml;ssen, dass der Pkw, bevor er an den Beklagten zu 1 ver&auml;u&szlig;ert worden sei, im Eigentum einer im Fahrzeugbrief nicht eingetragenen und auch namentlich nicht n&auml;her bekannten Person gestanden habe, da dies f&uuml;r die Kaufentscheidung von Bedeutung sei. Es habe negative Auswirkungen auf den Wert des Pkw, wenn sich ein Voreigent&uuml;mer nicht aus dem Kraftfahrzeugbrief ergebe. Denn in diesem Fall bestehe eine gr&ouml;&szlig;ere Wahrscheinlichkeit daf&uuml;r, dass der Wagen unsachgem&auml;&szlig; behandelt oder der Kilometerz&auml;hler manipuliert worden sei. Der Beklagte zu 1 sei ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, denn er m&uuml;sse sich das Verschulden seines Erf&uuml;llungsgehilfen, des Beklagten zu 2, als eigenes zurechnen lassen. </p>
<p align="justify">Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
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