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<title>Terminhinweis in Sachen VIII ZR 38/09 für den 16. Dezember 2009</title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 243 vom 27.11.09">
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<meta name="Jahr" content="2009">
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<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 38/09">
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<meta name="Datum" content="27.11.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<p align="justify">Nr. 243/2009 </p>
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<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
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<p align="justify">wir möchten folgenden Terminhinweis geben: </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 16. Dezember 2009 </b></p>
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<p align="justify"><b>VIII ZR 38/09 </b></p>
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<p align="justify"><b>LG Magdeburg - Urteil vom 17. April 2008 – 11 O 2261/07 </b></p>
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<p align="justify"><b>OLG Naumburg - Urteil vom 15. Januar 2009 – 1 U 50/08 </b></p>
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<p align="justify">Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwarenhändler (den Beklagten zu 2) erworben hat. </p>
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<p align="justify">Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text "Gesamtleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als "Ali" bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. </p>
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<p align="justify">Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.293,10 €. Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen. </p>
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<p align="justify">Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. </p>
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<p align="justify">Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2 sei dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Es liege ein Fall der sog. Sachwalterhaftung vor. Der Beklagte zu 2 hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass der Pkw, bevor er an den Beklagten zu 1 veräußert worden sei, im Eigentum einer im Fahrzeugbrief nicht eingetragenen und auch namentlich nicht näher bekannten Person gestanden habe, da dies für die Kaufentscheidung von Bedeutung sei. Es habe negative Auswirkungen auf den Wert des Pkw, wenn sich ein Voreigentümer nicht aus dem Kraftfahrzeugbrief ergebe. Denn in diesem Fall bestehe eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Wagen unsachgemäß behandelt oder der Kilometerzähler manipuliert worden sei. Der Beklagte zu 1 sei ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, denn er müsse sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, des Beklagten zu 2, als eigenes zurechnen lassen. </p>
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<p align="justify">Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>
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