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<title>Terminhinweis in Sachen VI ZR 156/13 für den 28. Januar 2014</title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 193 vom 27.11.13">
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<meta name="LfdNr" content="193">
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<meta name="Jahr" content="2013">
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<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 156/13">
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<meta name="Datum" content="27.11.13">
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<meta name="" content="27.11.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<hr noshade size="1">
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<p align="justify">Nr. 193/2013 </p>
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<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
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<p align="justify">wir möchten folgenden Terminhinweis geben: </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 28. Januar 2014 </b></p>
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<p align="justify"><b>VI ZR 156/13 </b></p>
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<p align="justify">Amtsgericht Gießen - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 47 C 206/12 </p>
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<p align="justify">Landgericht Gießen - Urteil vom 6. März 2013 - 1 S 301/12 </p>
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<p align="justify">Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftei, einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. </p>
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<p align="justify">Die Beklagte sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit Daten von Personen, die für die Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit relevant sein könnten. Hieraus erstellt sie sog. Scorewerte. Dies sind Wahrscheinlichkeitswerte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen. </p>
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<p align="justify">Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst gescheitert war, wandte sie sich an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. </p>
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<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügen die von der Beklagten übersandten Datenübersichten den Anforderungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG*. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin den Einfluss eines jeden einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Datums zu erläutern, da dies einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkäme, an deren Geheimhaltung die Beklagte auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe. </p>
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<p align="justify">Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der für Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Auskunft der Beklagten ausreichend war. </p>
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<p align="justify"><b>* § 34 BDSG (Auskunft an den Betroffenen) </b></p>
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<p align="justify">(…) </p>
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<p align="justify">(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über (…) </p>
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<p align="justify">4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form. (…) </p>
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<p><font size="-1">
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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