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<title>Terminhinweis in Sachen VI ZR 156/13 f&uuml;r den 28. Januar 2014</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 193 vom 27.11.13">
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<meta name="LfdNr" content="193">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 156/13">
<meta name="Datum" content="27.11.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 193/2013 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 28. Januar 2014 </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 156/13 </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Gie&szlig;en - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 47 C 206/12 </p>
<p align="justify">Landgericht Gie&szlig;en - Urteil vom 6. M&auml;rz 2013 - 1 S 301/12 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin macht gegen die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftei, einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. </p>
<p align="justify">Die Beklagte sammelt und speichert im Rahmen ihrer T&auml;tigkeit Daten von Personen, die f&uuml;r die Beurteilung von deren Kreditw&uuml;rdigkeit relevant sein k&ouml;nnten. Hieraus erstellt sie sog. Scorewerte. Dies sind Wahrscheinlichkeitswerte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgem&auml;&szlig; erf&uuml;llen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verf&uuml;gung, um ihnen die Beurteilung der Bonit&auml;t ihrer Kunden zu erm&ouml;glichen. </p>
<p align="justify">Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Kl&auml;gerin zun&auml;chst gescheitert war, wandte sie sich an die Beklagte. Diese &uuml;bersandte ihr nachfolgend eine Bonit&auml;tsauskunft sowie mehrfach eine &quot;Daten&uuml;bersicht nach &sect; 34 Bundesdatenschutzgesetz&quot;. Die Kl&auml;gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft gen&uuml;ge nicht den gesetzlichen Anforderungen. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerin vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gen&uuml;gen die von der Beklagten &uuml;bersandten Daten&uuml;bersichten den Anforderungen des &sect; 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG*. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Kl&auml;gerin den Einfluss eines jeden einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Datums zu erl&auml;utern, da dies einer Offenlegung der Formel f&uuml;r die Berechnung des Scores gleichk&auml;me, an deren Geheimhaltung die Beklagte auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein &uuml;berwiegendes schutzw&uuml;rdiges Interesse habe. </p>
<p align="justify">Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin den Antrag weiter, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft dar&uuml;ber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der f&uuml;r Anspr&uuml;che aus dem Bundesdatenschutzgesetz zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr dar&uuml;ber zu befinden haben, ob die Auskunft der Beklagten ausreichend war. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 34 BDSG (Auskunft an den Betroffenen) </b></p>
<p align="justify">(…) </p>
<p align="justify">(4) Eine Stelle, die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig personenbezogene Daten zum Zweck der &Uuml;bermittlung erhebt, speichert oder ver&auml;ndert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen &uuml;ber (…) </p>
<p align="justify">4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verst&auml;ndlicher Form. (…) </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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