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<title>Terminhinweise in Sachen 2 StR 509/10 für den 30.11.11; IV ZR 50/11 und IV ZR 150/11 für den 7.12.11; 2 StR 295/11 für den 21.12.11</title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 176 vom 08.11.11">
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<meta name="LfdNr" content="176">
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<meta name="Jahr" content="2011">
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<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 509/10">
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<meta name="Datum" content="08.11.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<p align="justify"> </p>
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<p align="justify">Nr. 176/2011 </p>
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<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
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<p align="justify">wir möchten folgenden Terminhinweis geben: </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 30. November 2011 </b></p>
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<p align="justify"><b>2 StR 509/10 </b></p>
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<p align="justify"><b>Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 – </b></p>
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<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. </p>
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<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu prüfen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abhörens eines Selbstgesprächs außerhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist. </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011 </b></p>
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<p align="justify"><b>Zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheits-kostenversicherung </b></p>
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<p align="justify">Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, ob der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskosten-versicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, ausschließt oder diese in Ausnahmefällen zulässig ist. Hierbei wird das Verhältnis dieser Bestimmung zu § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu klären sein, der die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt. </p>
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<p align="justify"><b>IV ZR 50/11 </b></p>
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<p align="justify"><b>Landgericht Hannover – Urteil vom 10. August 2010 – 2 O 262/09 </b></p>
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<p align="justify"><b>Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 24. Februar 2011 – 8 U 157/10 </b></p>
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<p align="justify">Im Verfahren IV ZR 50/11 unterhielt der Kläger eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung wurde vom Beklagten 2009 mit der Begründung außerordentlich gekündigt, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21 € vorliege. Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung des Fortbestehens des Krankheitskostenversicherungsvertrages gerichtete Klage abgewiesen. </p>
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<p align="justify"><b>IV ZR 105/11 </b></p>
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<p align="justify"><b>LG Frankfurt (Oder) - 12 O 209/10 – Urteil vom 27. August 2010 </b></p>
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<p align="justify"><b>OLG Brandenburg - 12 U 148/10 – Urteil vom 05.05.2011 </b></p>
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<p align="justify">Im Verfahren IV ZR 105/11 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung. Nach einer Herzoperation erhielt der als selbständiger Unternehmer eines "Recycling-Parks" tätige Kläger Krankentagegeld. Im Zuge des Besuchs durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten griff der Kläger diesen tätlich an und bedrohte ihn, worauf der Beklagte 2009 den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Vertrag über die Krankheitskosten- und Pflegeversicherung fortbesteht, hilfsweise die Feststellung, dass die Krankheitskostenversicherung zum Basistarif und die Pflegeversicherung fortbestehen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger eine Krankheitskostenversicherung zum Basistarif abzuschließen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. </p>
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<p align="justify"><b>§ 206 Absatz 1 Satz 1 VVG </b></p>
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<p align="justify">Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. </p>
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<p align="justify"><b>§ 314 Abs. 1 BGB </b></p>
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<p align="justify">Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011</b> </p>
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<p align="justify"><b>2 StR 295/11 </b></p>
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<p align="justify"><b>Landgericht Trier – Urteil vom 17. Februar 2011 – 8033 Js 13955/09 – 1 Ks – </b></p>
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<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. </p>
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<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte damit vertraut, das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz zu konsumieren und kannte sich mit Dosierung und Wirkung des Mittels bei solchem Konsum aus. Er nahm wahr, dass seine Freundin spontan davon trank, nachdem er ihr die Beendigung der Liebesbeziehung offenbart hatte. Er veranlasste sie dazu, sich zu erbrechen. Anschließend unterließ er weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass seine Freundin bewusstlos wurde und eine lebensgefährliche Menge des Lösungsmittels eingenommen hatte. Nach Computerrecherchen über mögliche Gegenmaßnahmen verließ der Angeklagte schließlich die Bewusstlose und informierte niemanden über den Vorfall sowie über ihre Lage; Fragen einer Bekannten nach dem Befinden der Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. </p>
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<p align="justify">Das Revisionsverfahren betrifft die Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbsttötung und Totschlag durch Unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Garantenpflicht besteht. </p>
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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