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<title>Terminhinweise in Sachen 2 StR 509/10 f&uuml;r den 30.11.11; IV ZR 50/11 und IV ZR 150/11 f&uuml;r den 7.12.11; 2 StR 295/11 f&uuml;r den 21.12.11</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 176 vom 08.11.11">
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<meta name="LfdNr" content="176">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 509/10">
<meta name="Datum" content="08.11.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Nr. 176/2011 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 30. November 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>2 StR 509/10 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht K&ouml;ln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 – </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts t&ouml;tete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der T&ouml;tung und zu konkreten Tatbeitr&auml;gen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz f&uuml;r die Tatbegehung und die T&auml;terschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Get&ouml;teten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespr&auml;ch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu pr&uuml;fen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abh&ouml;rens eines Selbstgespr&auml;chs au&szlig;erhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011 </b></p>
<p align="justify"><b>Zur au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung eines Vertrages &uuml;ber eine Krankheits-kostenversicherung </b></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Versicherungsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, ob der seit dem 1. Januar 2009 geltende &sect; 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jede au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung eines Krankheitskosten-versicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach &sect; 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erf&uuml;llt, ausschlie&szlig;t oder diese in Ausnahmef&auml;llen zul&auml;ssig ist. Hierbei wird das Verh&auml;ltnis dieser Bestimmung zu &sect;&nbsp;314 Abs. 1 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu kl&auml;ren sein, der die au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses erlaubt. </p>
<p align="justify"><b>IV ZR 50/11 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Hannover – Urteil vom 10. August 2010 – 2 O 262/09 </b></p>
<p align="justify"><b>Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 24. Februar 2011 – 8 U 157/10 </b></p>
<p align="justify">Im Verfahren IV ZR 50/11 unterhielt der Kl&auml;ger eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung wurde vom Beklagten 2009 mit der Begr&uuml;ndung au&szlig;erordentlich gek&uuml;ndigt, dass der Kl&auml;ger bzw. seine f&uuml;r ihn handelnde Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbez&uuml;ge zur Abrechnung eingereicht habe, tats&auml;chlich aber viele Medikamente nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine &Uuml;berzahlung von 3.813,21 € vorliege. Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung des Fortbestehens des Krankheitskostenversicherungsvertrages gerichtete Klage abgewiesen. </p>
<p align="justify"><b>IV ZR 105/11 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Frankfurt (Oder) - 12 O 209/10 – Urteil vom 27. August 2010 </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Brandenburg - 12 U 148/10 – Urteil vom 05.05.2011 </b></p>
<p align="justify">Im Verfahren IV ZR 105/11 unterhielt der Kl&auml;ger bei dem Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung. Nach einer Herzoperation erhielt der als selbst&auml;ndiger Unternehmer eines &quot;Recycling-Parks&quot; t&auml;tige Kl&auml;ger Krankentagegeld. Im Zuge des Besuchs durch einen Au&szlig;endienstmitarbeiter der Beklagten griff der Kl&auml;ger diesen t&auml;tlich an und bedrohte ihn, worauf der Beklagte 2009 den gesamten Vertrag mit dem Kl&auml;ger au&szlig;erordentlich k&uuml;ndigte. Der Kl&auml;ger begehrt die Feststellung, dass der Vertrag &uuml;ber die Krankheitskosten- und Pflegeversicherung fortbesteht, hilfsweise die Feststellung, dass die Krankheitskostenversicherung zum Basistarif und die Pflegeversicherung fortbestehen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kl&auml;ger eine Krankheitskostenversicherung zum Basistarif abzuschlie&szlig;en. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 206 Absatz 1 Satz 1 VVG </b></p>
<p align="justify">Jede K&uuml;ndigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach &sect; 193 Abs. 3 Satz 1 erf&uuml;llt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 314 Abs. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Dauerschuldverh&auml;ltnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K&uuml;ndigungsfrist k&uuml;ndigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem k&uuml;ndigenden Teil unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalls und unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh&auml;ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K&uuml;ndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011</b> </p>
<p align="justify"><b>2 StR 295/11 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Trier – Urteil vom 17. Februar 2011 – 8033 Js 13955/09 – 1 Ks – </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte damit vertraut, das L&ouml;sungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz zu konsumieren und kannte sich mit Dosierung und Wirkung des Mittels bei solchem Konsum aus. Er nahm wahr, dass seine Freundin spontan davon trank, nachdem er ihr die Beendigung der Liebesbeziehung offenbart hatte. Er veranlasste sie dazu, sich zu erbrechen. Anschlie&szlig;end unterlie&szlig; er weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass seine Freundin bewusstlos wurde und eine lebensgef&auml;hrliche Menge des L&ouml;sungsmittels eingenommen hatte. Nach Computerrecherchen &uuml;ber m&ouml;gliche Gegenma&szlig;nahmen verlie&szlig; der Angeklagte schlie&szlig;lich die Bewusstlose und informierte niemanden &uuml;ber den Vorfall sowie &uuml;ber ihre Lage; Fragen einer Bekannten nach dem Befinden der Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. </p>
<p align="justify">Das Revisionsverfahren betrifft die Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbstt&ouml;tung und Totschlag durch Unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat zu pr&uuml;fen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Garantenpflicht besteht. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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