You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

47 lines
5.6 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegen&uuml;ber dem Verein f&uuml;r das Z&uuml;nden eines Knallk&ouml;rpers im Fu&szlig;ballstadion </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 165 vom 22.09.16">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="165">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="VII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VII ZR 14/16">
<meta name="Datum" content="22.09.16">
<meta name="" content="22.09.16">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 165/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zuschauers gegen&uuml;ber dem Verein f&uuml;r das Z&uuml;nden </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>eines Knallk&ouml;rpers im Fu&szlig;ballstadion </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 </b></p>
<p align="justify">Der VII. Zivilsenat hat die Pflicht des Zuschauers eines Fu&szlig;ballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Z&uuml;ndens eines Knallk&ouml;pers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten. </p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin betreibt den Profifu&szlig;ballbereich des 1. FC K&ouml;ln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Z&uuml;ndens eines Knallk&ouml;rpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2.&nbsp;Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9.&nbsp;Februar 2014. </p>
<p align="justify">Der Beklagte z&uuml;ndete in der zweiten Halbzeit einen Knallk&ouml;rper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterf&auml;llt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtrib&uuml;ne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. </p>
<p align="justify">Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorf&auml;lle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Kl&auml;gerin verh&auml;ngte das Sportgericht des Deutschen Fu&szlig;ball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Kl&auml;gerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in H&ouml;he von 50.000 € sowie der Bew&auml;hrungsauflage, weitere 30.000 € f&uuml;r Projekte und Ma&szlig;nahmen zu verwenden, die der Gewaltpr&auml;vention sowie der Ermittlung von konkreten T&auml;tern bei den Fu&szlig;ballspielen der Kl&auml;gerin dienen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in H&ouml;he von 30.000 €. </p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Z&uuml;nden und den Wurf des Knallk&ouml;rpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verh&auml;ngung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verh&auml;ngung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Z&uuml;ndens von Knallk&ouml;rpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Kl&auml;gerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein f&uuml;r sportliche Vergehen seiner Anh&auml;nger die Verantwortung zu &uuml;bernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden k&ouml;nne, verwirklicht. </p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kl&auml;gerin f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchf&uuml;hrung des Fu&szlig;ballspiels nicht zu st&ouml;ren. Verst&ouml;&szlig;t er hiergegen durch das Z&uuml;nden und den Wurf eines Knallk&ouml;rpers, hat er f&uuml;r die daraus folgenden Sch&auml;den zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch f&uuml;r eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zuf&auml;llig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der St&ouml;rung durch den Zuschauer verh&auml;ngt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielst&ouml;rungen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs pr&uuml;ft. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. September 2016 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>