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  1. <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
  2. <html>
  3. <head>
  4. <title>Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegen&uuml;ber dem Verein f&uuml;r das Z&uuml;nden eines Knallk&ouml;rpers im Fu&szlig;ballstadion </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 165 vom 22.09.16">
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  9. <meta name="LfdNr" content="165">
  10. <meta name="Jahr" content="2016">
  11. <meta name="Senat" content="VII. Zivilsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="VII ZR 14/16">
  13. <meta name="Datum" content="22.09.16">
  14. <meta name="" content="22.09.16">
  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 165/2016 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines </b></font></div></p>
  22. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Zuschauers gegen&uuml;ber dem Verein f&uuml;r das Z&uuml;nden </b></font></div></p>
  23. <p><div align="center"><font size="+2"><b>eines Knallk&ouml;rpers im Fu&szlig;ballstadion </b></font></div></p>
  24. <p align="justify"><b>Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 </b></p>
  25. <p align="justify">Der VII. Zivilsenat hat die Pflicht des Zuschauers eines Fu&szlig;ballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Z&uuml;ndens eines Knallk&ouml;pers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten. </p>
  26. <p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
  27. <p align="justify">Die Kl&auml;gerin betreibt den Profifu&szlig;ballbereich des 1. FC K&ouml;ln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Z&uuml;ndens eines Knallk&ouml;rpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2.&nbsp;Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9.&nbsp;Februar 2014. </p>
  28. <p align="justify">Der Beklagte z&uuml;ndete in der zweiten Halbzeit einen Knallk&ouml;rper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterf&auml;llt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtrib&uuml;ne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. </p>
  29. <p align="justify">Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorf&auml;lle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Kl&auml;gerin verh&auml;ngte das Sportgericht des Deutschen Fu&szlig;ball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Kl&auml;gerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in H&ouml;he von 50.000 � sowie der Bew&auml;hrungsauflage, weitere 30.000 � f&uuml;r Projekte und Ma&szlig;nahmen zu verwenden, die der Gewaltpr&auml;vention sowie der Ermittlung von konkreten T&auml;tern bei den Fu&szlig;ballspielen der Kl&auml;gerin dienen. </p>
  30. <p align="justify">Die Kl&auml;gerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in H&ouml;he von 30.000 �. </p>
  31. <p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
  32. <p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Z&uuml;nden und den Wurf des Knallk&ouml;rpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verh&auml;ngung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verh&auml;ngung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Z&uuml;ndens von Knallk&ouml;rpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Kl&auml;gerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein f&uuml;r sportliche Vergehen seiner Anh&auml;nger die Verantwortung zu &uuml;bernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden k&ouml;nne, verwirklicht. </p>
  33. <p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
  34. <p align="justify">Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kl&auml;gerin f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils. </p>
  35. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchf&uuml;hrung des Fu&szlig;ballspiels nicht zu st&ouml;ren. Verst&ouml;&szlig;t er hiergegen durch das Z&uuml;nden und den Wurf eines Knallk&ouml;rpers, hat er f&uuml;r die daraus folgenden Sch&auml;den zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch f&uuml;r eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zuf&auml;llig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der St&ouml;rung durch den Zuschauer verh&auml;ngt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielst&ouml;rungen. </p>
  36. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs pr&uuml;ft. </p>
  37. <p align="justify">Vorinstanzen: </p>
  38. <p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14 </p>
  39. <p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15 </p>
  40. <p align="justify">Karlsruhe, den 22. September 2016 </p>
  41. <p><font size="-1">
  42. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  43. 76125 Karlsruhe<br>
  44. Telefon (0721) 159-5013<br>
  45. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  46. </body>
  47. </html>