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<title>Verhandlungstermin am 2. Dezember 2015 in Sachen I ZR 45/13 (Angaben auf Verpackung f&uuml;r Fr&uuml;chtetee) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 148 vom 19.08.15">
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<meta name="LfdNr" content="148">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 45/13">
<meta name="Datum" content="19.08.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 148/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 2. Dezember 2015 </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>in Sachen I ZR 45/13 (Angaben auf Verpackung f&uuml;r Fr&uuml;chtetee) </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung &quot;FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER&quot; einen Fr&uuml;chtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanillebl&uuml;ten sowie die Hinweise &quot;nur nat&uuml;rliche Zutaten&quot; und &quot;FR&Uuml;CHTETEE MIT NAT&Uuml;RLICHEN AROMEN&quot; befinden. Tats&auml;chlich enth&auml;lt dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. </p>
<p align="justify">Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde f&uuml;hren diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher &uuml;ber den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanillebl&uuml;ten und des Zusatzes &quot;nur nat&uuml;rliche Zutaten&quot; im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber nat&uuml;rliches Vanillearoma und nat&uuml;rliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef&uuml;hrt, weil nach Ansicht das Oberlandesgerichts eine Irref&uuml;hrung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen war. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierf&uuml;r nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie &uuml;ber die Etikettierung von Lebensmitteln* durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken d&uuml;rfen, obwohl die Zutat tats&auml;chlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gem&auml;&szlig; Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2014). </p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union hat die Vorlagefrage dahin beantwortet, dass es mit den vorstehend genannten Vorschriften nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken k&ouml;nnen, obwohl sie darin tats&auml;chlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt. Der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des in Rede stehenden Erzeugnisses angebracht ist, kann f&uuml;r sich allein nicht ausschlie&szlig;en, dass die Etikettierung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein k&ouml;nnen, den K&auml;ufer irrezuf&uuml;hren. Ob die Etikettierung den K&auml;ufer oder Verbraucher tats&auml;chlich irref&uuml;hren kann oder eine Verkehrsbezeichnung m&ouml;glicherweise irref&uuml;hrend ist, obliegt der Beurteilung der nationalen Gerichte. Bei dieser Beurteilung sind unter anderem die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Gr&ouml;&szlig;e, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Fr&uuml;chtetees zu ber&uuml;cksichtigen. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihre Klageantr&auml;ge weiter. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf - Urteil vom 16. M&auml;rz 2012 - 38 O 74/11, StoffR 2012, 167 </p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf - Urteil vom 19. Februar 2013 - 20 U 59/12, GRUR-RR 2013, 300 </p>
<p align="justify">BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 = WRP 2014, 694 - Himbeer-Vanille Abenteuer </p>
<p align="justify">EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, BeckRS 2015, 80708 - Verbraucherzentrale Bundesverband /Teekanne </p>
<p align="justify"><b>*Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, d&uuml;rfen nicht </p>
<p align="justify">a) geeignet sein, den K&auml;ufer irrezuf&uuml;hren, und zwar insbesondere nicht </p>
<p align="justify">i) &uuml;ber die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich &uuml;ber Art, Identit&auml;t, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; </p>
<p align="justify">ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; </p>
<p align="justify">iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen; </p>
<p align="justify">b)… </p>
<p align="justify">(2)… </p>
<p align="justify">(3) Die Verbote oder Einschr&auml;nkungen nach den Abs&auml;tzen 1 und 2 gelten auch </p>
<p align="justify">a) f&uuml;r die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden; </p>
<p align="justify">b) f&uuml;r die Werbung </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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