Nr. 148/2015
Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht das Oberlandesgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen war.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln* durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2014).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefrage dahin beantwortet, dass es mit den vorstehend genannten Vorschriften nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt. Der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des in Rede stehenden Erzeugnisses angebracht ist, kann für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein können, den Käufer irrezuführen. Ob die Etikettierung den Käufer oder Verbraucher tatsächlich irreführen kann oder eine Verkehrsbezeichnung möglicherweise irreführend ist, obliegt der Beurteilung der nationalen Gerichte. Bei dieser Beurteilung sind unter anderem die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2012 - 38 O 74/11, StoffR 2012, 167
OLG Düsseldorf - Urteil vom 19. Februar 2013 - 20 U 59/12, GRUR-RR 2013, 300
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 = WRP 2014, 694 - Himbeer-Vanille Abenteuer
EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, BeckRS 2015, 80708 - Verbraucherzentrale Bundesverband /Teekanne
*Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG lautet:
(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;
b)…
(2)…
(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch
a) für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;
b) für die Werbung
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