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<title>Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen NATO-Unterlagen rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 143 vom 10.10.14">
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<meta name="LfdNr" content="142">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 150/14">
<meta name="Datum" content="10.10.14">
<meta name="" content="01.10.14">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 142/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>NATO-Unterlagen rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen landesverr&auml;terischer Aussp&auml;hung sowie wegen Versuchs der landesverr&auml;terischen Aussp&auml;hung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. </p>
<p align="justify">Der Angeklagte war als Zivilangestellter im Datenverarbeitungs- und IT-Bereich der NATO – im Hauptquartier der Alliierten Luftstreitkr&auml;fte f&uuml;r Zentraleuropa in Ramstein – besch&auml;ftigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verschaffte er sich den unbeschr&auml;nkten Zugang zu einer Reihe von geheimhaltungsbed&uuml;rftigen Dateien, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der NATO gef&auml;hrden konnte und die nach der W&uuml;rdigung des Gerichts als Staatsgeheimnisse anzusehen sind. Diese Daten wollte er einem Angeh&ouml;rigen eines fremden Geheimdienstes zuspielen. Der Versuch, sich weitere Daten zu verschaffen, scheiterte an der Aufmerksamkeit eines Mitarbeiters. </p>
<p align="justify">Gegen die Verurteilung hat sich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensr&uuml;gen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gewandt. Der f&uuml;r Staatsschutzstrafsachen zust&auml;ndige 3.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichthofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 1.&nbsp;Oktober 2014 – 3 StR 150/14 </p>
<p align="justify">OLG Koblenz – Urteil vom 19. November 2013 – 3 StE 1/13-2 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Oktober 2014 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 96 StGBLandesverr&auml;terische Aussp&auml;hung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen </b></p>
<p align="justify">Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (&sect; 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. </p>
<p align="justify">…. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 94 StGBLandesverrat </b></p>
<p align="justify">(1) Wer ein Staatsgeheimnis </p>
<p align="justify">1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsm&auml;nner mitteilt oder </p>
<p align="justify">2. sonst an einen Unbefugten gelangen l&auml;sst oder &ouml;ffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu beg&uuml;nstigen, </p>
<p align="justify">und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils f&uuml;r die &auml;u&szlig;ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeif&uuml;hrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. </p>
<p align="justify">(2) … </p>
<p align="justify"><b>StGB &sect; 93Begriff des Staatsgeheimnisses </b></p>
<p align="justify">(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenst&auml;nde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zug&auml;nglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden m&uuml;ssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils f&uuml;r die &auml;u&szlig;ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. </p>
<p align="justify">(2) …. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>