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4.0 KiB

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  2. <html>
  3. <head>
  4. <title>Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen NATO-Unterlagen rechtskr&auml;ftig</title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 143 vom 10.10.14">
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  9. <meta name="LfdNr" content="142">
  10. <meta name="Jahr" content="2014">
  11. <meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 150/14">
  13. <meta name="Datum" content="10.10.14">
  14. <meta name="" content="01.10.14">
  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 142/2014 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen </b></font></div></p>
  22. <p><div align="center"><font size="+2"><b>NATO-Unterlagen rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
  23. <p align="justify">Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen landesverr&auml;terischer Aussp&auml;hung sowie wegen Versuchs der landesverr&auml;terischen Aussp&auml;hung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. </p>
  24. <p align="justify">Der Angeklagte war als Zivilangestellter im Datenverarbeitungs- und IT-Bereich der NATO � im Hauptquartier der Alliierten Luftstreitkr&auml;fte f&uuml;r Zentraleuropa in Ramstein � besch&auml;ftigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verschaffte er sich den unbeschr&auml;nkten Zugang zu einer Reihe von geheimhaltungsbed&uuml;rftigen Dateien, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der NATO gef&auml;hrden konnte und die nach der W&uuml;rdigung des Gerichts als Staatsgeheimnisse anzusehen sind. Diese Daten wollte er einem Angeh&ouml;rigen eines fremden Geheimdienstes zuspielen. Der Versuch, sich weitere Daten zu verschaffen, scheiterte an der Aufmerksamkeit eines Mitarbeiters. </p>
  25. <p align="justify">Gegen die Verurteilung hat sich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensr&uuml;gen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gewandt. Der f&uuml;r Staatsschutzstrafsachen zust&auml;ndige 3.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichthofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. </p>
  26. <p align="justify">Beschluss vom 1.&nbsp;Oktober 2014 � 3 StR 150/14 </p>
  27. <p align="justify">OLG Koblenz � Urteil vom 19. November 2013 � 3 StE 1/13-2 </p>
  28. <p align="justify">Karlsruhe, den 10. Oktober 2014 </p>
  29. <p align="justify"><b>&sect; 96 StGBLandesverr&auml;terische Aussp&auml;hung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen </b></p>
  30. <p align="justify">Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (&sect; 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. </p>
  31. <p align="justify">�. </p>
  32. <p align="justify"><b>&sect; 94 StGBLandesverrat </b></p>
  33. <p align="justify">(1) Wer ein Staatsgeheimnis </p>
  34. <p align="justify">1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsm&auml;nner mitteilt oder </p>
  35. <p align="justify">2. sonst an einen Unbefugten gelangen l&auml;sst oder &ouml;ffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu beg&uuml;nstigen, </p>
  36. <p align="justify">und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils f&uuml;r die &auml;u&szlig;ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeif&uuml;hrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. </p>
  37. <p align="justify">(2) � </p>
  38. <p align="justify"><b>StGB &sect; 93Begriff des Staatsgeheimnisses </b></p>
  39. <p align="justify">(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenst&auml;nde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zug&auml;nglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden m&uuml;ssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils f&uuml;r die &auml;u&szlig;ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. </p>
  40. <p align="justify">(2) �. </p>
  41. <p><font size="-1">
  42. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  43. 76125 Karlsruhe<br>
  44. Telefon (0721) 159-5013<br>
  45. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  46. </body>
  47. </html>