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<title>Verfahrenshinweis in 1 StR 410/05 für den 13.12.2005</title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 142 vom 13.10.05">
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<meta name="LfdNr" content="142">
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<meta name="Jahr" content="2005">
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<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 410/05">
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<meta name="Datum" content="13.10.05">
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<meta name="" content="13.10.05">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<p align="justify">Nr. 142/2005 </p>
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<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
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<p align="justify">wir möchten auf folgenden Termin hinweisen: </p>
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<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 13. Dezember 2005 </b></p>
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<p align="justify"><b>1 StR 410/05 </b></p>
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<p align="justify"><b>Landgericht Memmingen - Entscheidung vom 21.4.2005 - 1 Ks 20 Js 294/04 – </b></p>
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<p align="justify">Am 7. Januar 2004 verstarb die vierjährige Karolina. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. April 2005 wurde das Kind vom Angeklagten, dem Lebensgefährten der Mutter des Kindes, der Mitangeklagten, über längere Zeit massiv geschlagen und auch auf andere Art und Weise körperlich misshandelt. Die Angeklagte schritt dagegen nicht ein; wirkte teilweise sogar aktiv mit. Am Abend des 4. Januar 2004 versetzte der Angeklagte Karoline mit solcher Gewalt einen Schlag ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte, röchelte und bewusstlos zu Boden sank. Bemühungen der Mutter und ihres Lebensgefährten, Karolina wieder zu Bewusstsein zu bringen, blieben erfolglos. Sie verbrachten das ohnmächtige Mädchen am nächsten Morgen in eine Toilette des Stiftungskrankenhauses Weißenhorn, wo es alsbald aufgefunden wurde. Trotz ärztlicher Intensivbehandlung war Karoline jedoch nicht mehr zu retten. Auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe hätte das Kind wahrscheinlich nicht überlebt. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Memmingen fand beide Angeklagte der Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) - bei der Angeklagten begangen durch Unterlassen (§ 13 StGB) - schuldig und verhängte gegen den Angeklagten - dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sie zudem anordnete - eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. (Bedingten) Tötungsvorsatz und damit auch eine mögliche Verurteilung wegen (vollendeten) Mordes (§ 211 StGB) im Zusammenhang mit dem Schlag hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten verneint. Dies, sowie die fehlende Prüfung einer möglichen Strafbarkeit jedenfalls wegen versuchten Mordes durch Unterlassen nach dem Schlag (keine sofortige Herbeiholung ärztlicher Hilfe) beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel. </p>
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Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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