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<title>Verfahrenshinweis in 1 StR 410/05 f&uuml;r den 13.12.2005</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 142 vom 13.10.05">
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<meta name="LfdNr" content="142">
<meta name="Jahr" content="2005">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 410/05">
<meta name="Datum" content="13.10.05">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 142/2005 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten auf folgenden Termin hinweisen: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 13. Dezember 2005 </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 410/05 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht Memmingen - Entscheidung vom 21.4.2005 - 1 Ks 20 Js 294/04 – </b></p>
<p align="justify">Am 7. Januar 2004 verstarb die vierj&auml;hrige Karolina. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. April 2005 wurde das Kind vom Angeklagten, dem Lebensgef&auml;hrten der Mutter des Kindes, der Mitangeklagten, &uuml;ber l&auml;ngere Zeit massiv geschlagen und auch auf andere Art und Weise k&ouml;rperlich misshandelt. Die Angeklagte schritt dagegen nicht ein; wirkte teilweise sogar aktiv mit. Am Abend des 4. Januar 2004 versetzte der Angeklagte Karoline mit solcher Gewalt einen Schlag ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte, r&ouml;chelte und bewusstlos zu Boden sank. Bem&uuml;hungen der Mutter und ihres Lebensgef&auml;hrten, Karolina wieder zu Bewusstsein zu bringen, blieben erfolglos. Sie verbrachten das ohnm&auml;chtige M&auml;dchen am n&auml;chsten Morgen in eine Toilette des Stiftungskrankenhauses Wei&szlig;enhorn, wo es alsbald aufgefunden wurde. Trotz &auml;rztlicher Intensivbehandlung war Karoline jedoch nicht mehr zu retten. Auch bei sofortiger &auml;rztlicher Hilfe h&auml;tte das Kind wahrscheinlich nicht &uuml;berlebt. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Memmingen fand beide Angeklagte der Misshandlung eines Schutzbefohlenen (&sect; 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1StGB) in Tateinheit mit K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge (&sect; 227 Abs. 1 StGB) - bei der Angeklagten begangen durch Unterlassen (&sect; 13 StGB) - schuldig und verh&auml;ngte gegen den Angeklagten - dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sie zudem anordnete - eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von f&uuml;nf Jahren und sechs Monaten. (Bedingten) T&ouml;tungsvorsatz und damit auch eine m&ouml;gliche Verurteilung wegen (vollendeten) Mordes (&sect; 211 StGB) im Zusammenhang mit dem Schlag hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten verneint. Dies, sowie die fehlende Pr&uuml;fung einer m&ouml;glichen Strafbarkeit jedenfalls wegen versuchten Mordes durch Unterlassen nach dem Schlag (keine sofortige Herbeiholung &auml;rztlicher Hilfe) beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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