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<title>Urteil gegen Leichtathletiktrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig</title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 108 vom 21.05.10">
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<meta name="LfdNr" content="108">
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<meta name="Jahr" content="2010">
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<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 188/10">
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<meta name="Datum" content="21.05.10">
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<meta name="" content="11.05.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<hr noshade size="1">
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<p align="justify"> Nr. 108/2010 </p>
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<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil gegen Leichtathletiktrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig </b></font></div></p>
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<p align="justify">Das Landgericht München II (7 JKls 24 Js 39202/08) hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 215 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 82 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. </p>
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<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der geständige Angeklagte viele Jahre lang als Leichtathletiktrainer unter anderem auch für den Bayerischen und den Deutschen Leichtathletikverband tätig. Zwischen Herbst 1990 und Juli 2008 missbrauchte der Angeklagte mehrere Kinder – eines der Opfer war bei Beginn der Tathandlungen acht Jahre alt – und Jugendliche, die zu seinen Trainingsgruppen gehörten. Dabei kam es unter anderem mehrfach auch zu Oral- und Analverkehr bis zum Samenerguss. Die geschädigten Kinder und Jugendlichen ließen die sexuellen Handlungen des Angeklagten über sich ergehen, weil dieser ihr Trainer war und weil sie bei einer Weigerung Konsequenzen für ihr sportliches Fortkommen fürchteten. </p>
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<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten für voll schuldfähig erachtet. Aus der Störung seiner sexuellen Präferenz ergab sich für die sachverständig beratene Kammer auch angesichts der Tatausführung, bei der der Angeklagte bewusst das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schülern ausnutzte, keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Das Landgericht ist aufgrund des Sachverständigengutachtens zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch nach der Haftverbüßung aufgrund seiner Neigungen immer wieder mit Sexualstraftaten an Kindern oder Schutzbefohlenen straffällig wird. Es hat deshalb neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. </p>
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<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts München II ist damit rechtskräftig. </p>
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<p align="justify">Beschluss vom 11. Mai 2010 – 1 StR 188/10 </p>
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<p align="justify">Landgericht München II – Urteil vom 19. August 2009 – 7 JKls 24 Js 39202/08 </p>
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<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Mai 2010 </p>
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<p align="justify"> </p>
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<p><font size="-1">
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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