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<title>Urteil gegen Leichtathletiktrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 108 vom 21.05.10">
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<meta name="LfdNr" content="108">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 188/10">
<meta name="Datum" content="21.05.10">
<meta name="" content="11.05.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify"> Nr. 108/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil gegen Leichtathletiktrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht M&uuml;nchen II (7 JKls 24 Js 39202/08) hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 215 F&auml;llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 82 F&auml;llen, davon in 15 F&auml;llen in Tateinheit mit vors&auml;tzlicher K&ouml;rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Au&szlig;erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der gest&auml;ndige Angeklagte viele Jahre lang als Leichtathletiktrainer unter anderem auch f&uuml;r den Bayerischen und den Deutschen Leichtathletikverband t&auml;tig. Zwischen Herbst 1990 und Juli 2008 missbrauchte der Angeklagte mehrere Kinder – eines der Opfer war bei Beginn der Tathandlungen acht Jahre alt – und Jugendliche, die zu seinen Trainingsgruppen geh&ouml;rten. Dabei kam es unter anderem mehrfach auch zu Oral- und Analverkehr bis zum Samenerguss. Die gesch&auml;digten Kinder und Jugendlichen lie&szlig;en die sexuellen Handlungen des Angeklagten &uuml;ber sich ergehen, weil dieser ihr Trainer war und weil sie bei einer Weigerung Konsequenzen f&uuml;r ihr sportliches Fortkommen f&uuml;rchteten. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten f&uuml;r voll schuldf&auml;hig erachtet. Aus der St&ouml;rung seiner sexuellen Pr&auml;ferenz ergab sich f&uuml;r die sachverst&auml;ndig beratene Kammer auch angesichts der Tatausf&uuml;hrung, bei der der Angeklagte bewusst das Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnis zu seinen Sch&uuml;lern ausnutzte, keine Einschr&auml;nkung seiner Einsichts- oder Steuerungsf&auml;higkeit. Das Landgericht ist aufgrund des Sachverst&auml;ndigengutachtens zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch nach der Haftverb&uuml;&szlig;ung aufgrund seiner Neigungen immer wieder mit Sexualstraftaten an Kindern oder Schutzbefohlenen straff&auml;llig wird. Es hat deshalb neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegr&uuml;ndet verworfen. Das Urteil des Landgerichts M&uuml;nchen II ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 11. Mai 2010 – 1 StR 188/10 </p>
<p align="justify">Landgericht M&uuml;nchen II – Urteil vom 19. August 2009 – 7 JKls 24 Js 39202/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Mai 2010 </p>
<p align="justify"> </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>