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<title>Urteil gegen Mutter wegen Ermordung ihrer Kinder rechtskräftig </title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 106 vom 20.05.10">
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<meta name="Jahr" content="2010">
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<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 103/10">
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<meta name="Datum" content="20.05.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<hr noshade size="1">
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<p align="justify">Nr. 106/2010 </p>
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<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil gegen Mutter wegen Ermordung ihrer Kinder rechtskräftig </b></font></div></p>
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<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart (1 Ks 112 Js 38834/09) hat die Angeklagte am 22. September 2009 wegen der Ermordung ihrer beiden kleinen Kinder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. </p>
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<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts trennte sich die zur Tatzeit 42 Jahre alte Angeklagte am 8. Mai 2008 von ihrem Ehemann und zog mit ihren beiden Kindern, die zur Tatzeit 4 und 5 Jahre alt waren, zunächst zu ihrer Mutter nach Esslingen. Später bewohnte sie eine Doppelhaushälfte in Schorndorf-Miedelsbach. Im Zuge der Trennung kam es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann zu heftigen Streitigkeiten wegen des Umgangs- und Sorgerechts. Die Angeklagte, die völlig auf ihre Kinder fixiert war, wollte unter allen Umständen einen Umgang des Vaters mit seinen Kindern verhindern, weil sie befürchtete, die Zuneigung der Kinder zu verlieren. Zu diesem Zweck hielt sie zunächst ihren und den Aufenthaltsort der Kinder geheim, sie beantragte das alleinige Sorgerecht für sich und erstattete gegen ihren Ehemann Strafanzeige, in der sie wahrheitswidrig behauptete, dass er ihre gemeinsame Tochter sexuell missbraucht hätte. Im gerichtlichen Umgangsstreitverfahren wurde vom Amtsgericht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das im Ergebnis die Erziehungseignung der Angeklagten in Zweifel zog und die Möglichkeit eines späteren Aufenthaltswechsels der Kinder in den Raum stellte. Die Angeklagte schloss daraufhin mit ihrem Ehemann einen Vergleich, wonach dieser die Kinder ab dem 25. April 2009 jedes zweite Wochenende zu sich nehmen sollte. Nach dem ersten unbegleiteten Besuchswochenende am 25./26. April 2009 und vor dem nächsten geplanten am 9. Mai 2009, spätestens jedoch am 8. Mai 2009 – mithin genau ein Jahr nach der Trennung von ihrem Ehemann –, entschloss sich die Angeklagte, zuerst ihre Kinder und dann sich selbst zu töten. In Umsetzung ihres Tatplanes ließ sie ein Bad ein, sie entkleidete sich und die Kinder und setzte sich mit diesen in die Badewanne. Dort drückte sie gleichzeitig die Köpfe ihrer beiden Kinder, die sich eines Angriffes auf ihr Leben seitens ihrer Mutter nicht versahen, solange unter Wasser, bis sie tot waren. Anschließend versuchte sie, sich mit Messerstichen selbst zu töten, was ihr jedoch nicht gelang. </p>
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<p align="justify">Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten als Heimtückemord bewertet und diese für voll schuldfähig erachtet. Der Einlassung der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung behauptet hat, sie habe vor der Tat die Stimme ihres verstorbenen Vaters gehört, der sie mit den Worten "Kommt zu mir; hier habt ihr Ruhe und Frieden" gelockt habe, ist das Landgericht nicht gefolgt. </p>
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<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten, mit der sie eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig. </p>
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<p align="justify">Beschluss vom 11. Mai 2010 – 1 StR 103/10 </p>
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<p align="justify">Landgericht Stuttgart – Urteil vom 22. September 2009 – 1 Ks 112 Js 38834/09 </p>
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<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Mai 2010 </p>
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<p align="justify"> </p>
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<p><font size="-1">
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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