You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

36 lines
4.4 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Urteil gegen Mutter wegen Ermordung ihrer Kinder rechtskr&auml;ftig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 106 vom 20.05.10">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="106">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 103/10">
<meta name="Datum" content="20.05.10">
<meta name="" content="11.05.10">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 106/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil gegen Mutter wegen Ermordung ihrer Kinder rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart (1 Ks 112 Js 38834/09) hat die Angeklagte am 22. September 2009 wegen der Ermordung ihrer beiden kleinen Kinder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts trennte sich die zur Tatzeit 42 Jahre alte Angeklagte am 8. Mai 2008 von ihrem Ehemann und zog mit ihren beiden Kindern, die zur Tatzeit 4 und 5 Jahre alt waren, zun&auml;chst zu ihrer Mutter nach Esslingen. Sp&auml;ter bewohnte sie eine Doppelhaush&auml;lfte in Schorndorf-Miedelsbach. Im Zuge der Trennung kam es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann zu heftigen Streitigkeiten wegen des Umgangs- und Sorgerechts. Die Angeklagte, die v&ouml;llig auf ihre Kinder fixiert war, wollte unter allen Umst&auml;nden einen Umgang des Vaters mit seinen Kindern verhindern, weil sie bef&uuml;rchtete, die Zuneigung der Kinder zu verlieren. Zu diesem Zweck hielt sie zun&auml;chst ihren und den Aufenthaltsort der Kinder geheim, sie beantragte das alleinige Sorgerecht f&uuml;r sich und erstattete gegen ihren Ehemann Strafanzeige, in der sie wahrheitswidrig behauptete, dass er ihre gemeinsame Tochter sexuell missbraucht h&auml;tte. Im gerichtlichen Umgangsstreitverfahren wurde vom Amtsgericht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das im Ergebnis die Erziehungseignung der Angeklagten in Zweifel zog und die M&ouml;glichkeit eines sp&auml;teren Aufenthaltswechsels der Kinder in den Raum stellte. Die Angeklagte schloss daraufhin mit ihrem Ehemann einen Vergleich, wonach dieser die Kinder ab dem 25. April 2009 jedes zweite Wochenende zu sich nehmen sollte. Nach dem ersten unbegleiteten Besuchswochenende am 25./26. April 2009 und vor dem n&auml;chsten geplanten am 9. Mai 2009, sp&auml;testens jedoch am 8. Mai 2009 – mithin genau ein Jahr nach der Trennung von ihrem Ehemann –, entschloss sich die Angeklagte, zuerst ihre Kinder und dann sich selbst zu t&ouml;ten. In Umsetzung ihres Tatplanes lie&szlig; sie ein Bad ein, sie entkleidete sich und die Kinder und setzte sich mit diesen in die Badewanne. Dort dr&uuml;ckte sie gleichzeitig die K&ouml;pfe ihrer beiden Kinder, die sich eines Angriffes auf ihr Leben seitens ihrer Mutter nicht versahen, solange unter Wasser, bis sie tot waren. Anschlie&szlig;end versuchte sie, sich mit Messerstichen selbst zu t&ouml;ten, was ihr jedoch nicht gelang. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten als Heimt&uuml;ckemord bewertet und diese f&uuml;r voll schuldf&auml;hig erachtet. Der Einlassung der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung behauptet hat, sie habe vor der Tat die Stimme ihres verstorbenen Vaters geh&ouml;rt, der sie mit den Worten &quot;Kommt zu mir; hier habt ihr Ruhe und Frieden&quot; gelockt habe, ist das Landgericht nicht gefolgt. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten, mit der sie eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegr&uuml;ndet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 11. Mai 2010 – 1 StR 103/10 </p>
<p align="justify">Landgericht Stuttgart – Urteil vom 22. September 2009 – 1 Ks 112 Js 38834/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Mai 2010 </p>
<p align="justify"> </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>