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<title>Terminhinweis in Sachen II ZR 23/14 f&uuml;r den 21. Juli 2015</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 082 vom 11.05.15">
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<meta name="LfdNr" content="082">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 23/14">
<meta name="Datum" content="11.05.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 82/2015 </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. Juli 2015 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 23/14 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet f&uuml;r die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hatte. </p>
<p align="justify">Der beklagte Verein ist f&uuml;r die Endnominierung deutscher Sportler f&uuml;r Olympische Spiele ausschlie&szlig;lich zust&auml;ndig. Die Nominierung erfolgt unter Einbeziehung der jeweiligen Spitzensportverb&auml;nde, im Falle des Kl&auml;gers unter Mitwirkung des Deutschen Leichtathletikverbands (DLV). Der Kl&auml;ger hatte dazu mit dem DLV eine Athletenvereinbarung abgeschlossen, nach der der DLV dem Beklagten &quot;den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der DOSB-Nominierungsrichtlinien&quot; zur Nominierung f&uuml;r die Olympischen Spiele vorzuschlagen hatte. In den vom Beklagten im Jahre 2007 verabschiedeten &quot;Grunds&auml;tze(n) zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008&quot; war als Voraussetzung f&uuml;r eine Nominierung u.a. eine in zeitlicher N&auml;he zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistungsbest&auml;tigung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien vorgesehen. </p>
<p align="justify">Die inhaltliche Ausarbeitung der sportartspezifischen Nominierungskriterien oblag dem Gesch&auml;ftsbereich Leistungssport des Beklagten, den Spitzenverb&auml;nden und den Aktivensprechern der Verb&auml;nde und Disziplinen. In den am 6. Dezember 2007 verabschiedeten &quot;Nominierungsrichtlinien 2008&quot; des DLV wurden f&uuml;r den Dreisprung der M&auml;nner eine 1. und 2. Norm (auch sog. A- und B-Norm) mit der Ma&szlig;gabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erf&uuml;llt sei, wenn nicht die h&ouml;here Normanforderung, sondern die alternativ benannte Normanforderung erreicht werde. F&uuml;r die A-Norm wurde eine Weite von 17,10 m festgelegt, f&uuml;r die alternativ zu erreichende B-Norm wurde festgelegt: &quot;oder 2 x 17 m&quot;. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger erzielte innerhalb des regul&auml;ren Nominierungszeitraums bei einem Springermeeting am 25. Juni 2008 im Vorkampf eine Weite von 17 m und im Endkampf eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17 m nicht mehr oder nur bei unzul&auml;ssigem R&uuml;ckenwind. Da der DLV der Auffassung war, dass die Anforderung f&uuml;r die B-Norm von 2 x 17 m in zwei verschiedenen Wettk&auml;mpfen erreicht werden m&uuml;sse, schlug er den Kl&auml;ger dem Beklagten nicht zur Nominierung f&uuml;r die Olympischen Spiele in Peking vor. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger erwirkte daraufhin am 19. Juli 2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Deutschen Sportschiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den der DLV verpflichtet wurde, dem Beklagten den Kl&auml;ger zur Nominierung vorzuschlagen. Der Beklagte lehnte indes eine Nominierung des Kl&auml;gers am 21. Juli 2008 ab. Mit dem Versuch, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Nominierung zu verpflichten, scheiterte der Kl&auml;ger einen Tag vor dem Ende der Nominierungsfrist am 23. Juli 2008 vor dem Landgericht Frankfurt; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juli 2008 - 4 W 58/08, NJW 2008, 2925). Im schiedsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wurde am 17. Dezember 2009 durch Endschiedsspruch festgestellt, dass der DLV verpflichtet gewesen sei, den Kl&auml;ger gegen&uuml;ber dem Beklagten zur Nominierung f&uuml;r die Olympischen Sommerspiele 2008 vorzuschlagen. </p>
<p align="justify">Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht die auf Schadensersatz in H&ouml;he von mindestens 133.500 € gerichtete Klage dem Grunde nach f&uuml;r gerechtfertigt erkl&auml;rt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs l&auml;gen nicht vor. Der Beklagte habe keine Pflicht aus einer durch die Nominierungsrichtlinien begr&uuml;ndeten vertrags&auml;hnlichen Sonderverbindung mit dem Kl&auml;ger verletzt, indem er ihn nicht zu den Olympischen Spielen 2008 nominiert habe. Der Kl&auml;ger habe die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht. Das Verst&auml;ndnis des Beklagten, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erf&uuml;llen gewesen seien, habe in den Nominierungsrichtlinien eine Grundlage, sei durch sachliche Gr&uuml;nde gerechtfertigt und auch unter Ber&uuml;cksichtigung des dem Beklagten als Monopolverband gleichwohl verbleibenden engen Beurteilungsspielraums nicht unbillig. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kl&auml;ger sein Schadensersatzbegehren weiter. </p>
<p align="justify">LG Frankfurt – Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2-13 O 302/10 </p>
<p align="justify">(CaS 2012, 67) </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 8 U 25/12 </p>
<p align="justify">(SpuRt 2014, 74 = CaS 2014, 48) </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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