Nr. 82/2015
Verhandlungstermin: 21. Juli 2015
II ZR 23/14
Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hatte.
Der beklagte Verein ist für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele ausschließlich zuständig. Die Nominierung erfolgt unter Einbeziehung der jeweiligen Spitzensportverbände, im Falle des Klägers unter Mitwirkung des Deutschen Leichtathletikverbands (DLV). Der Kläger hatte dazu mit dem DLV eine Athletenvereinbarung abgeschlossen, nach der der DLV dem Beklagten "den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der DOSB-Nominierungsrichtlinien" zur Nominierung für die Olympischen Spiele vorzuschlagen hatte. In den vom Beklagten im Jahre 2007 verabschiedeten "Grundsätze(n) zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008" war als Voraussetzung für eine Nominierung u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistungsbestätigung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien vorgesehen.
Die inhaltliche Ausarbeitung der sportartspezifischen Nominierungskriterien oblag dem Geschäftsbereich Leistungssport des Beklagten, den Spitzenverbänden und den Aktivensprechern der Verbände und Disziplinen. In den am 6. Dezember 2007 verabschiedeten "Nominierungsrichtlinien 2008" des DLV wurden für den Dreisprung der Männer eine 1. und 2. Norm (auch sog. A- und B-Norm) mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung, sondern die alternativ benannte Normanforderung erreicht werde. Für die A-Norm wurde eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm wurde festgelegt: "oder 2 x 17 m".
Der Kläger erzielte innerhalb des regulären Nominierungszeitraums bei einem Springermeeting am 25. Juni 2008 im Vorkampf eine Weite von 17 m und im Endkampf eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17 m nicht mehr oder nur bei unzulässigem Rückenwind. Da der DLV der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen erreicht werden müsse, schlug er den Kläger dem Beklagten nicht zur Nominierung für die Olympischen Spiele in Peking vor.
Der Kläger erwirkte daraufhin am 19. Juli 2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Deutschen Sportschiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den der DLV verpflichtet wurde, dem Beklagten den Kläger zur Nominierung vorzuschlagen. Der Beklagte lehnte indes eine Nominierung des Klägers am 21. Juli 2008 ab. Mit dem Versuch, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Nominierung zu verpflichten, scheiterte der Kläger einen Tag vor dem Ende der Nominierungsfrist am 23. Juli 2008 vor dem Landgericht Frankfurt; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juli 2008 - 4 W 58/08, NJW 2008, 2925). Im schiedsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wurde am 17. Dezember 2009 durch Endschiedsspruch festgestellt, dass der DLV verpflichtet gewesen sei, den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 vorzuschlagen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht die auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 € gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs lägen nicht vor. Der Beklagte habe keine Pflicht aus einer durch die Nominierungsrichtlinien begründeten vertragsähnlichen Sonderverbindung mit dem Kläger verletzt, indem er ihn nicht zu den Olympischen Spielen 2008 nominiert habe. Der Kläger habe die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht. Das Verständnis des Beklagten, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien, habe in den Nominierungsrichtlinien eine Grundlage, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten als Monopolverband gleichwohl verbleibenden engen Beurteilungsspielraums nicht unbillig.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.
LG Frankfurt – Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2-13 O 302/10
(CaS 2012, 67)
OLG Frankfurt – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 8 U 25/12
(SpuRt 2014, 74 = CaS 2014, 48)
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