You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

35 lines
4.1 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Aufkl&auml;rungspflichten des Verk&auml;ufers beim Verkauf einer Solarhei-zungsanlage zur Selbstmontage an Laien</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 069 vom 13.06.07">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="069">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 236/06">
<meta name="Datum" content="13.06.07">
<meta name="" content="13.06.07">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 69/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Aufkl&auml;rungspflichten des Verk&auml;ufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur Selbstmontage an Laien </font></b></div></p>
<p align="justify">Die Beklagten erwarben von der Kl&auml;gerin auf einer Verbrauchermesse am 14. September 2003 eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage f&uuml;r das Flachdach ihres Wohnhauses. Bei dem Verkaufsgespr&auml;ch erkl&auml;rten Mitarbeiter der Kl&auml;gerin, die Anlage k&ouml;nne auch von Laien montiert werden; die Kl&auml;gerin stelle umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verf&uuml;gung. Die den Beklagten sp&auml;ter &uuml;bergebene Montageanweisung des Herstellerunternehmens der Anlage enth&auml;lt einleitend folgenden Hinweis: &quot;Die in dieser Montageanweisung beschriebenen T&auml;tigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus.&quot; Die Beklagten erkl&auml;rten gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger T&auml;uschung und machten geltend, als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerin hatte keinen Erfolg. </p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen T&auml;uschung rechtfertigen. Die Mitarbeiter der Kl&auml;gerin haben aber fahrl&auml;ssig eine vorvertragliche Aufkl&auml;rungspflicht verletzt. Der K&auml;ufer eines Bausatzes f&uuml;r die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss zwar nicht ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich von selbst und ist dem verst&auml;ndigen K&auml;ufer daher bekannt. Der K&auml;ufer kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk fordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand f&uuml;r einen K&auml;ufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung f&uuml;r den Vertragsschluss ist. Der Verk&auml;ufer muss den K&auml;ufer deshalb &uuml;ber einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten. Auch wenn der Verk&auml;ufer selbst der Auffassung ist, dass die Montageanweisung in diesem Punkt falsch sei, muss er den K&auml;ufer auf einen solchen Hinweis des Herstellers aufmerksam machen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 </p>
<p align="justify">Landgericht Schwerin - Urteil vom 13. Oktober 2005 – 4 O 382/04 ./. </p>
<p align="justify">OLG Rostock - Urteil vom 31. Juli 2006 – 3 U 160/05 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. Juni 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>