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  2. <html>
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  4. <title>Aufkl&auml;rungspflichten des Verk&auml;ufers beim Verkauf einer Solarhei-zungsanlage zur Selbstmontage an Laien</title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  10. <meta name="Jahr" content="2007">
  11. <meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 69/2007 </p>
  21. <p><div align="center"><b><font size="+2">Aufkl&auml;rungspflichten des Verk&auml;ufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur Selbstmontage an Laien </font></b></div></p>
  22. <p align="justify">Die Beklagten erwarben von der Kl&auml;gerin auf einer Verbrauchermesse am 14. September 2003 eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage f&uuml;r das Flachdach ihres Wohnhauses. Bei dem Verkaufsgespr&auml;ch erkl&auml;rten Mitarbeiter der Kl&auml;gerin, die Anlage k&ouml;nne auch von Laien montiert werden; die Kl&auml;gerin stelle umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verf&uuml;gung. Die den Beklagten sp&auml;ter &uuml;bergebene Montageanweisung des Herstellerunternehmens der Anlage enth&auml;lt einleitend folgenden Hinweis: &quot;Die in dieser Montageanweisung beschriebenen T&auml;tigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus.&quot; Die Beklagten erkl&auml;rten gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger T&auml;uschung und machten geltend, als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren. </p>
  23. <p align="justify">Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerin hatte keinen Erfolg. </p>
  24. <p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen T&auml;uschung rechtfertigen. Die Mitarbeiter der Kl&auml;gerin haben aber fahrl&auml;ssig eine vorvertragliche Aufkl&auml;rungspflicht verletzt. Der K&auml;ufer eines Bausatzes f&uuml;r die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss zwar nicht ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich von selbst und ist dem verst&auml;ndigen K&auml;ufer daher bekannt. Der K&auml;ufer kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk fordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand f&uuml;r einen K&auml;ufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung f&uuml;r den Vertragsschluss ist. Der Verk&auml;ufer muss den K&auml;ufer deshalb &uuml;ber einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten. Auch wenn der Verk&auml;ufer selbst der Auffassung ist, dass die Montageanweisung in diesem Punkt falsch sei, muss er den K&auml;ufer auf einen solchen Hinweis des Herstellers aufmerksam machen. </p>
  25. <p align="justify">Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 </p>
  26. <p align="justify">Landgericht Schwerin - Urteil vom 13. Oktober 2005 � 4 O 382/04 ./. </p>
  27. <p align="justify">OLG Rostock - Urteil vom 31. Juli 2006 � 3 U 160/05 </p>
  28. <p align="justify">Karlsruhe, den 13. Juni 2007 </p>
  29. <p><font size="-1">
  30. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  31. 76125 Karlsruhe<br>
  32. Telefon (0721) 159-5013<br>
  33. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  34. </body>
  35. </html>