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<title>Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang mit der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 049 vom 10.03.08">
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<meta name="LfdNr" content="049">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="4. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="4 StR 589/07">
<meta name="Datum" content="10.03.08">
<meta name="" content="04.03.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 49/2008 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang mit der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind rechtskr&auml;ftig </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die beiden Angeklagten, den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Schweriner Hallengesellschaft mbH und den seinerzeitigen Ersten Beigeordneten und Stellvertreter des Oberb&uuml;rgermeisters der Stadt Schwerin, wegen Betruges verurteilt. Die Tat steht in Zusammenhang mit dem Projekt, die Sport- und Kongresshalle sowie die Halle am Fernsehturm der Stadt Schwerin zu privatisieren. Nach den getroffenen Feststellungen erlangten die Angeklagten im Oktober 1998 unter der wahrheitswidrigen Vorspiegelung, die Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens sei gesichert, die Freigabe eines bei einem Notar treuh&auml;nderisch hinterlegten, aus dem Verm&ouml;gen der st&auml;dtischen Wohnungsgesellschaft mbH stammenden Betrages von &uuml;ber 6.260.000 DM, wovon 2.916.791,38 DM auf das Konto des angeklagten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers &uuml;berwiesen wurden. Der Verbleib des &uuml;berwiegenden Teils dieser Summe ist ungekl&auml;rt. Gegen den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festgesetzt. Gegen den ehemaligen Ersten Beigeordneten der Stadt Schwerin hat das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bew&auml;hrung ausgesetzt. </p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten als unbegr&uuml;ndet verworfen. Die Verurteilungen sind damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 4. M&auml;rz 2008 - 4 StR 589/07 </p>
<p align="justify">Landgericht Schwerin - Urteil vom 16. April 2007 - 31 Kls 3/02 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. M&auml;rz 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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