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- <title>Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang mit der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind rechtskräftig</title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 049 vom 10.03.08">
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- <meta name="LfdNr" content="049">
- <meta name="Jahr" content="2008">
- <meta name="Senat" content="4. Strafsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="4 StR 589/07">
- <meta name="Datum" content="10.03.08">
- <meta name="" content="04.03.08">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 49/2008 </p>
- <p><div align="center"><b><font size="+2">Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang mit der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind rechtskräftig </font></b></div></p>
- <p align="justify">Das Landgericht hat die beiden Angeklagten, den Geschäftsführer der Schweriner Hallengesellschaft mbH und den seinerzeitigen Ersten Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin, wegen Betruges verurteilt. Die Tat steht in Zusammenhang mit dem Projekt, die Sport- und Kongresshalle sowie die Halle am Fernsehturm der Stadt Schwerin zu privatisieren. Nach den getroffenen Feststellungen erlangten die Angeklagten im Oktober 1998 unter der wahrheitswidrigen Vorspiegelung, die Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens sei gesichert, die Freigabe eines bei einem Notar treuhänderisch hinterlegten, aus dem Vermögen der städtischen Wohnungsgesellschaft mbH stammenden Betrages von über 6.260.000 DM, wovon 2.916.791,38 DM auf das Konto des angeklagten Geschäftsführers überwiesen wurden. Der Verbleib des überwiegenden Teils dieser Summe ist ungeklärt. Gegen den Geschäftsführer hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festgesetzt. Gegen den ehemaligen Ersten Beigeordneten der Stadt Schwerin hat das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. </p>
- <p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig. </p>
- <p align="justify">Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 589/07 </p>
- <p align="justify">Landgericht Schwerin - Urteil vom 16. April 2007 - 31 Kls 3/02 </p>
- <p align="justify">Karlsruhe, den 10. März 2008 </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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