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<title>Bundesgerichtshof zu Eigentum und Pfandrecht an 25 fr&uuml;her in der Bundesrepublik gelagerten Zylindern mit angereichertem Uran </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 042 vom 22.02.10">
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<meta name="LfdNr" content="042">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 286/07">
<meta name="Datum" content="22.02.10">
<meta name="" content="22.02.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 42/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zu Eigentum und Pfandrecht an </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>25 fr&uuml;her in der Bundesrepublik gelagerten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> Zylindern mit angereichertem Uran </b></font></div></p>
<p align="justify">In zwei von dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes heute entschiedenen Prozessen ging es um die Frage, wer Eigent&uuml;mer bzw. Pfandrechtsinhaber an 25 Zylindern mit Uranbrennstoff ist, welche fr&uuml;her in der Bundesrepublik Deutschland gelagert worden waren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Annahme des Oberlandesgerichts, die jeweiligen Kl&auml;gerinnen h&auml;tten diese Rechte erworben, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, die schon viele Jahre gef&uuml;hrten Rechtsstreitigkeiten vielmehr weiterer tats&auml;chlicher Aufkl&auml;rung durch das Berufungsgericht bed&uuml;rfen. </p>
<p align="justify">Kl&auml;gerinnen in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren sind eine US-amerikanische Energieversorgerin und eine Schweizer Bank. Beklagte sind ein s&uuml;damerikanisches gemischt-wirtschaftliches Unternehmen, das f&uuml;r heimische Kernreaktoren Kernbrennstoffe beschafft (Einlagererin), und ein deutsches Unternehmen, bei dem das s&uuml;damerikanische Unternehmen 25 mit Uran angereicherte Zylinder eingelagert hatte (Lagerhalterin). Die Zylinder befinden sich inzwischen im Ausland. </p>
<p align="justify">Im Verfahren II ZR 286/07 verlangt die US-amerikanische Energieversorgerin von der Lagerhalterin die Herausgabe von 11 Zylindern mit der Behauptung, sie sei Eigent&uuml;merin. Im Verfahren II ZR 287/07 verlangt die Schweizer Bank Herausgabe der restlichen 14 Zylinder mit der Behauptung, sie habe an den Zylindern ein Pfandrecht erworben. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Lagerhalterin (Beklagte zu 2) zur Herausgabe der Zylinder an die Kl&auml;gerinnen verurteilt und zugleich festgestellt, dass die Einlagererin keinen Herausgabeanspruch gegen die Lagerhalterin habe. Das Berufungsgericht hat nach Durchf&uuml;hrung eines Fragen der Auslegung des EURATOM-Vertrages betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH die Entscheidungen des Landgerichts best&auml;tigt. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision der Einlagererin, die sie zugleich als Streithelferin auch f&uuml;r die Lagerhalterin betrieben hat, f&uuml;hrte zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zur&uuml;ckverweisung der Sachen an das Berufungsgericht. </p>
<p align="justify">F&uuml;r den Erwerb des Eigentums und des Pfandrechts kam es nach der Entscheidung des II. Zivilsenats darauf an, ob die Einlagererin das Besitzmittlungsverh&auml;ltnis zu der Lagerhalterin endg&uuml;ltig beendet hatte oder ob sie etwa noch mittelbare Besitzerin der eingelagerten Zylinder geblieben war. Dies und das Schicksal des vertraglichen Herausgabeanspruchs der Einlagererin gegen die Lagerhalterin hat das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgekl&auml;rt und dabei auch wesentliches Parteivorbringen au&szlig;er Betracht gelassen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Besitzverh&auml;ltnissen konnten weder die Verurteilung der Lagerhalterin zur Herausgabe der Zylinder an die Kl&auml;gerinnen noch der Ausspruch Bestand haben, die Einlagererin habe gegen die Lagerhalterin keinen (vertraglichen) Herausgabeanspruch. </p>
<p align="justify">Aufgrund der bisher ungekl&auml;rten Sachlage hatte der II. Zivilsenat derzeit auch keine Veranlassung, seinerseits den EuGH mit Fragen zur Auslegung des EURATOM-Vertrages zu befassen; diese Frage kann u.U. relevant werden, wenn es um die sog. Versorgungsbilanzneutralit&auml;t der eingelagerten Kernbrennstoffe geht, weil diese vor der Einlagerung in Gro&szlig;britannien angereichert worden sind. Das Berufungsgericht wird &uuml;ber beide Klagen nach Ma&szlig;gabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes neu zu verhandeln und zu entscheiden haben. </p>
<p align="justify">Urteil vom 22. Februar 2010 – II ZR 286/07 </p>
<p align="justify">LG Osnabr&uuml;ck – 3 HO 154/96 – Urteil vom 17. M&auml;rz 2000 </p>
<p align="justify">OLG Oldenburg – 4 U 65/00 – Urteil vom 13. Juni 2007 </p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Und </b></font></p>
<p align="justify">Urteil vom 22. Februar 2010 – II ZR 287/07 </p>
<p align="justify">LG Osnabr&uuml;ck – 3 HO 127/96 – Urteil vom 17. M&auml;rz 2000 </p>
<p align="justify">OLG Oldenburg – 4 U 64/00 – Urteil vom 13. Juni 2007 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. Februar 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>