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<title>Terminhinweis in Sachen 2 StR 490/06 f&uuml;r den 25. April 2007</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 033 vom 02.03.07">
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<meta name="LfdNr" content="033">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 490/06">
<meta name="Datum" content="02.03.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 33/2007 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 25. April 2007 </b></p>
<p align="justify"><b>2 StR 490/06 </b></p>
<p align="justify"><b>Landgericht K&ouml;ln (107 – 8/06/05) </b></p>
<p align="justify">Der Angeklagte war von 1998 bis 1999 Oberstadtdirektor der Stadt K&ouml;ln. Das Landgericht hat ihn wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von 50.000,- Euro angeordnet. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Angeklagte den Fraktionsvorsitzenden der SPD-Ratsfraktion R. im Jahre 1999 mit der Beschaffung von Spenden vom Zeugen T., einem Abfallentsorgungsunternehmer. Er &auml;u&szlig;erte dabei: &quot;Ich kann das nicht machen, ich bin ja Amtstr&auml;ger&quot;. Das Geld sollte der Finanzierung des im Jahr 1999 anstehenden Wahlkampfs um das Oberb&uuml;rgermeisteramt in K&ouml;ln dienen, um das sich der Angeklagte bewerben wollte. R. wandte sich auftragsgem&auml;&szlig; an T., wobei dieser wusste, dass der Angeklagte hinter der Anfrage steckte. T. &uuml;bergab insgesamt 150.000,- DM in bar an R. Den drei Beteiligten war jedenfalls unausgesprochen klar, dass T. mit der Geldzahlung das Ziel verfolgte, der Angeklagte solle im Rahmen seiner T&auml;tigkeit als Oberstadtdirektor und zuk&uuml;nftig als Oberb&uuml;rgermeister Einfluss auf den Stadtrat und auf die SPD-Fraktion nehmen, um eine Teilprivatisierung der K&ouml;lner Abfallentsorgung unter ma&szlig;geblicher Beteiligung des T. zu erreichen. Die von T. &uuml;bergebenen Betr&auml;ge wurden von R. zum Teil unter Vort&auml;uschung von Kleinspenden der SPD zugewandt, zum Teil flossen sie direkt der Wahlkampfkasse im Wahlkampfb&uuml;ro des Angeklagten zu. </p>
<p align="justify">Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er r&uuml;gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. U. a. wendet er sich gegen die Verlesung schriftlicher Erkl&auml;rungen des Zeugen T., der sich in diesem Verfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach &sect; 55 StPO berufen hatte. Die Revision sieht darin eine Verletzung des &sect; 250 StPO. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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