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- <title>Terminhinweis in Sachen 2 StR 490/06 für den 25. April 2007</title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 033 vom 02.03.07">
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- <meta name="Jahr" content="2007">
- <meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 490/06">
- <meta name="Datum" content="02.03.07">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 33/2007 </p>
- <p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
- <p align="justify">wir möchten folgenden Terminhinweis geben. </p>
- <p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 25. April 2007 </b></p>
- <p align="justify"><b>2 StR 490/06 </b></p>
- <p align="justify"><b>Landgericht Köln (107 � 8/06/05) </b></p>
- <p align="justify">Der Angeklagte war von 1998 bis 1999 Oberstadtdirektor der Stadt Köln. Das Landgericht hat ihn wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von 50.000,- Euro angeordnet. </p>
- <p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Angeklagte den Fraktionsvorsitzenden der SPD-Ratsfraktion R. im Jahre 1999 mit der Beschaffung von Spenden vom Zeugen T., einem Abfallentsorgungsunternehmer. Er äußerte dabei: "Ich kann das nicht machen, ich bin ja Amtsträger". Das Geld sollte der Finanzierung des im Jahr 1999 anstehenden Wahlkampfs um das Oberbürgermeisteramt in Köln dienen, um das sich der Angeklagte bewerben wollte. R. wandte sich auftragsgemäß an T., wobei dieser wusste, dass der Angeklagte hinter der Anfrage steckte. T. übergab insgesamt 150.000,- DM in bar an R. Den drei Beteiligten war jedenfalls unausgesprochen klar, dass T. mit der Geldzahlung das Ziel verfolgte, der Angeklagte solle im Rahmen seiner Tätigkeit als Oberstadtdirektor und zukünftig als Oberbürgermeister Einfluss auf den Stadtrat und auf die SPD-Fraktion nehmen, um eine Teilprivatisierung der Kölner Abfallentsorgung unter maßgeblicher Beteiligung des T. zu erreichen. Die von T. übergebenen Beträge wurden von R. zum Teil unter Vortäuschung von Kleinspenden der SPD zugewandt, zum Teil flossen sie direkt der Wahlkampfkasse im Wahlkampfbüro des Angeklagten zu. </p>
- <p align="justify">Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. U. a. wendet er sich gegen die Verlesung schriftlicher Erklärungen des Zeugen T., der sich in diesem Verfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hatte. Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 250 StPO. </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
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