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<TITLE>2. Strafsenat: Nr. 5/2003Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes best&auml;tigt - Urteil gegen den Mitangeklagten aufgehobenDas Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten S. wegen Anstiftung zum Mord in drei F&auml;llen zu lebenslanger Freiheits</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 5 vom 24.01.03">
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<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="2. Strafsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="2 StR 215/02">
<META NAME="Datum" CONTENT="24.01.2003">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="24.01.2003">
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<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 5/2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes best&auml;tigt </P>
<P ALIGN="CENTER">- Urteil gegen den Mitangeklagten aufgehoben</P>
</B><P ALIGN="CENTER"></P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten S. wegen Anstiftung zum Mord in drei F&auml;llen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, da&szlig; seine Schuld besonders schwer ist. Den Angeklagten B. hatte es ebenfalls wegen Anstiftung zum Mord in drei F&auml;llen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer lebte der Angeklagte S. zusammen mit seiner Ehefrau Ulrike und dem gemeinsamen Kind Jakob, seiner Schwiegermutter Karin L. sowie Ursula L., der Ehefrau seines Schwagers Klaus L., auf dem Bosenhof, einem Aussiedlergeh&ouml;ft zwischen den Bad Kreuznacher Ortsteilen Bosenheim und Planig. Eigent&uuml;merin dieses Geh&ouml;fts war Karin L.. Der Angeklagte S., der in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war, f&uuml;rchtete, vom Hof gewiesen zu werden, da seine Ehefrau sich scheiden lassen wollte. Er fa&szlig;te deshalb den Entschlu&szlig;, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter t&ouml;ten zu lassen. Als mutma&szlig;liche Mitwisserin seiner Motivlage sollte auch Ursula L. beseitigt werden. Nach seiner Vorstellung war das die einzige M&ouml;glichkeit, den sich anbahnenden sozialen Absturz zu vermeiden. Als alleiniger gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Jakob, der die H&auml;lfte des Hofes und des betr&auml;chtlichen Verm&ouml;gens erben w&uuml;rde, ging er davon aus, zumindest auf &uuml;berschaubare Zeit auf dem Hof bleiben zu k&ouml;nnen. Da er die Tat nicht selbst begehen, aber auch nicht die k&uuml;nftigen T&auml;ter suchen und beauftragen wollte, wandte er sich an den Angeklagten B. Diesem gelang es, einen ihm bekannten polnischen Maurer und -&nbsp;mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit&nbsp;- auch dessen Bruder, m&ouml;glicherweise auch eine dritte, namentlich nicht bekannte, Person, f&uuml;r die Tat zu gewinnen. Diese betraten dann am Freitag, den 22. September 2000, zwischen 6.00 und 6.30 Uhr mit einem oder mehreren Schlag- und Hackwerkzeugen sowie einem Messer mit einer ca. 20 cm langen, geriffelten Klinge bewaffnet den Bosenhof und t&ouml;teten die dort wohnenden drei Frauen. Danach fl&uuml;chteten sie nach Polen. Ob sich der Angeklagte S. w&auml;hrend der Tatausf&uuml;hrung auf dem Bosenhof aufhielt oder ob er vor Beginn der Tatausf&uuml;hrung den Hof schon verlassen hatte, konnte die Schwurgerichtskammer nicht kl&auml;ren.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht wertete die Taten der Angeklagten jeweils als ein Verbrechen der Anstiftung zum Mord in drei F&auml;llen. Der Angeklagte S. habe dabei im Wege der &quot;Kettenanstiftung&quot; beim Angeklagten B. den Entschlu&szlig; hervorgerufen, die Hauptt&auml;ter, die heimt&uuml;ckisch und aus Habgier gehandelt h&auml;tten, zu drei T&ouml;tungshandlungen zu bestimmen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben beide Angeklagte, die eine Beteiligung an der Ermordung der drei Frauen bestritten hatten, das Rechtsmittel der Revision eingelegt und die Verletzung formellen wie auch sachlichen Rechts ger&uuml;gt; insoweit haben sie vor allem Fehler in der Beweisw&uuml;rdigung behauptet.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. Januar 2003 die Revision des Angeklagten S. als unbegr&uuml;ndet verworfen, da die Schwurgerichtskammer Verfahrensrecht nicht verletzt habe und die Beweisw&uuml;rdigung aus Rechtsgr&uuml;nden nicht zu beanstanden sei. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten S. rechtskr&auml;ftig.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Auf die Revision des Angeklagten B. hat der Senat das Urteil, soweit es diesen betrifft, auf Grund einer Verfahrensr&uuml;ge aufgehoben. Am 12. von insgesamt 26 Verhandlungstagen erteilte das Landgericht an beide Angeklagte einige rechtliche Hinweise und ordnete gegen den Angeklagten B. die Untersuchungshaft an, da angesichts der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Beweise der dringende Tatverdacht einer Anstiftung zum Mord bestehe. Einen Antrag des B. auf Aussetzung der Hauptverhandlung lehnte das Landgericht ab. Der Senat hat dies als rechtsfehlerhaft angesehen, da der Angeklagte angesichts der in der Hauptverhandlung neu hervorgetretenen, von ihm bestrittenen Umst&auml;nde, die zur Anwendung eines schwereren Strafgesetzes f&uuml;hrten, gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;265 Abs.&nbsp;3 StPO einen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung gehabt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts r&auml;umt diese Vorschrift dem Gericht kein Ermessen ein, die Verhandlung ist vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend auszusetzen und anschlie&szlig;end neu zu beginnen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Sache mu&szlig; deshalb gegen diesen Angeklagten vom Landgericht Bad Kreuznach in vollem Umfang neu verhandelt werden.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 24. Januar 2003 - 2 StR 215/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 24. Januar 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-422</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-831</P>
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