|
|
- BESCHLUSS
- 27
- .
- April
- Strafsache
- gefährlicher
- Körperverletzung
- hier
- :
- Antrag
- Verletzten
- Zulassung
- Nebenkläger
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- Beiordnung
- Rechtsanwalts
- ECLI
- :
- :
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 27
- .
- April
- gemäß
- §
- 397a
- Abs.
- StPO
- Verbindung
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Verletzte
- wird
- Nebenkläger
- lassen
- .
- Antrag
- 22
- .
- Oktober
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- Beiordnung
- Rechtsanwalt
- wird
- abgelehnt
- .
- Gründe
- :
- Verletzte
- hat
- Verkündung
- Urteils
- 25
- .
- August
- Anwaltsschriftsatz
- 22
- .
- Oktober
- Landgericht
- beantragt
- Nebenkläger
- zuzulassen
- ferner
- Prozesskostenhilfe
- bewilligen
- Rechtsanwalt
- beizuordnen
- .
- Zulassung
- Nebenkläger
- ist
- gerechtfertigt
- §
- Abs.
- Nr.
- .
- Antrag
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- Beiordnung
- Rechtsanwalts
- ist
- abzulehnen
- erforderlichen
- Darlegung
- wirtschaftlichen
- Voraussetzungen
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- fehlt
- §
- 397a
- Abs.
- Satz
- §
- Abs.
- ;
- vgl.
- Senat
- Beschluss
- 10
- Juli
- NStZ-RR
- .
|