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- BESCHLUSS
- 8
- .
- August
- Strafsache
- Vergewaltigung
- u.a.
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 8
- .
- August
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 22
- .
- Januar
- wird
- unbegründet
- verworfen
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- Nebenklägerin
- Revisionsverfahren
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Nachprüfung
- Urteils
- Grund
- Revisionsrechtfertigung
- hat
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- .
- tateinheitlich
- abgeurteilten
- sexuellen
- Mißbrauchs
- Schutzbefohlenen
- Fall
- .
- Urteilsgründe
- ist
- Strafverfolgungsverjährung
- eingetreten
- .
- Feststellungen
- wurde
- Tat
- Zeitraum
- begangen
- .
- findet
- Artikel
- Absatz
- 1
- .
- Alternative
- Fassung
- 3
- .
- Verjährungsgesetzes
- 22
- .
- Dezember
- .
- Anwendung
- so
- Verfolgungsverjährung
- frühestens
- Ablauf
- 2
- .
- Oktober
- eintreten
- konnte
- vgl.
- .
- 14
- .
- Dezember
- .
- 25
- Juli
- .
- Verjährung
- wurde
- hier
- zuvor
- Beschuldigtenvernehmung
- 5
- .
- April
- erstmals
- unterbrochen
- §
- Abs.
- Nr.
- StGB
- .
- anders
- lautende
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- steht
- Entscheidung
- §
- Abs.
- unterlassene
- Schuldspruchänderung
- angestrebten
- Ergebnis
- nämlich
- Verwerfung
- Revision
- offensichtlich
- unbegründet
- Beschluß
- Revisionsgerichts
- ändert
- vgl.
- §
- Abs.
- Antrag
- .
- Detter
- Otten
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