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- BESCHLUSS
- 13
- .
- September
- Strafsache
- Betruges
- ECLI
- :
- :
- BGH:2018:130918B1STR198.18.0
- 1
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Hinblick
- Verfahrensbeschränkung
- Zustimmung
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 13
- .
- September
- gemäß
- Abs.
- §
- Abs.
- Nr.
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 2
- November
- wird
- Maßgabe
- unbegründet
- verworfen
- Einziehungsentscheidung
- abgesehen
- wird
- ;
- Feststellungen
- §
- Abs.
- entfallen
- .
- Angeklagte
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- Betruges
- Freiheitsstrafe
- Jahren
- Monaten
- verurteilt
- .
- Ferner
- hat
- Art
- .
- 316h
- Satz
- EGStGB
- Einziehung
- Wertes
- Taterträgen
- angeordnet
- §
- Abs.
- §
- StGB
- Feststellungen
- §
- 111i
- Abs.
- getroffen
- .
- Revision
- Angeklagten
- Verletzung
- formellen
- materiellen
- Rechts
- rügt
- erzielt
- Sachrüge
- Beschlussformel
- ersichtlichen
- Erfolg
- ;
- Übrigen
- ist
- Rechtsmittel
- unbegründet
- Sinne
- §
- Abs.
- .
- Senat
- hat
- Zustimmung
- Generalbundesanwalts
- prozessökonomischen
- Gründen
- Einziehungsentscheidung
- abgesehen
- Abs.
- Nr.
- vorliegend
- verhängten
- Freiheitsstrafe
- Gewicht
- fällt
- .
- Feststellungen
- Landgerichts
- §
- Abs.
- entfallen
- .
- Raum
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