BESCHLUSS 13 . September Strafsache Betruges ECLI : : BGH:2018:130918B1STR198.18.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Hinblick Verfahrensbeschränkung Zustimmung Anhörung Beschwerdeführers 13 . September gemäß Abs. § Abs. Nr. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 2 November wird Maßgabe unbegründet verworfen Einziehungsentscheidung abgesehen wird ; Feststellungen § Abs. entfallen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Art . 316h Satz EGStGB Einziehung Wertes Taterträgen angeordnet § Abs. § StGB Feststellungen § 111i Abs. getroffen . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt erzielt Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Senat hat Zustimmung Generalbundesanwalts prozessökonomischen Gründen Einziehungsentscheidung abgesehen Abs. Nr. vorliegend verhängten Freiheitsstrafe Gewicht fällt . Feststellungen Landgerichts § Abs. entfallen . Raum