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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 565/13
- vom
- 4. Juni 2014
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
- Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2014
- wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
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- Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten
- Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
- hat. Dies ist nicht der Fall.
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- Zwar führt die Anhörungsrüge zutreffend aus, der Antragsgegner habe in
- seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass diese Belegpflicht eindeutig zu weit gehe und "ein Verstoß gegen das
- Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners an seinen Kontoauszügen" sei,
- und dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Kontoauszüge, die seine Privatperson betreffen, der Antragstellerin zu übersenden.
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- Damit hat der Antragsgegner zwar formal ein Geheimhaltungsinteresse
- in seinem Einspruch erwähnt. In der Sache fehlt indes jede Begründung, die
- das Amtsgericht hätte veranlassen können, die Beschwerde gemäß § 61
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- Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Mit dem pauschalen Vortrag in der Einspruchsschrift hat der Antragsgegner weder ein besonderes Interesse dargetan,
- bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, noch im
- Ansatz vorgetragen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter
- Nachteil droht.
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- Schon weil der entsprechende Vortrag des Antragsgegners offensichtlich
- unsubstantiiert und damit unerheblich war, brauchte das Amtsgericht ihm entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht die Möglichkeit einzuräumen,
- ergänzend vorzutragen.
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- Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4
- Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli
- 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
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- Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).
- Dose
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- Weber-Monecke
- Schilling
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- Klinkhammer
- Guhling
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- Vorinstanzen:
- AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 11.04.2013 - 4 F 254/11 ZA OLG Rostock, Entscheidung vom 20.09.2013 - 11 UF 124/13 -
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