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215 lines
8.4 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 114/09
  4. vom
  5. 16. Juni 2011
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO §§ 811 Abs. 1 Nr. 5, 811a Abs. 1 Satz 1
  14. Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit
  15. und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.
  16. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit
  17. einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer
  18. Laufleistung von 200.000 km ist.
  19. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 114/09 - LG Hanau
  20. AG Schlüchtern
  21. -2-
  22. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den
  23. Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den
  24. Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
  25. beschlossen:
  26. Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der
  27. 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 28. Oktober 2009
  28. und der Beschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 2. April
  29. 2009 aufgehoben.
  30. Der Antrag der Gläubigerin vom 13. März 2009, die Austauschpfändung des Pkw Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio der Schuldnerin
  31. mit dem amtlichen Kennzeichen M.
  32. gegen die Ersatzleis-
  33. tung Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat mit der Fahrgestellnummer
  34. W.
  35. zuzulassen, wird zurückgewiesen.
  36. Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag
  37. an das Amtsgericht Schlüchtern zurückverwiesen.
  38. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
  39. Gegenstandswert: 11.750 €
  40. -3-
  41. Gründe:
  42. I.
  43. 1
  44. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung
  45. von insgesamt 46.014,09 € gegen die Schuldnerin.
  46. 2
  47. Die Schuldnerin ist im Besitz eines Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio, Baujahr 2000, mit einem Händlerverkaufswert von 12.300 €. Mit diesem Fahrzeug
  48. legt sie die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und ihren Arbeitsstellen in den
  49. M.-K.-Kliniken mit Dienstorten in S. und G. zurück, wo sie als Krankenschwester im Schichtdienst arbeitet.
  50. 3
  51. Die Gläubigerin hat das Fahrzeug am 8. Mai 2008 durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 hat sie beantragt,
  52. eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zuzulassen, dass der gepfändete
  53. Pkw auszutauschen ist gegen den Pkw Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat, Baujahr
  54. 1990. Dieses Fahrzeug weist laut TÜV-Bericht vom April 2008 einen Kilometerstand von ca. 200.000 und oberflächliche Verrostungen an der Hinterachse auf
  55. und hat "überalterte" Reifen.
  56. 4
  57. Die
  58. Rechtspflegerin
  59. beim
  60. Amtsgericht
  61. hat
  62. mit
  63. Beschluss
  64. vom
  65. 2. April 2009 die Austauschpfändung für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der
  66. Austauschpfändung.
  67. -4-
  68. II.
  69. 5
  70. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
  71. 6
  72. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pkw der Schuldnerin sei nach
  73. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar. Die Voraussetzungen für eine Austauschpfändung gemäß § 811a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO lägen vor, es sei zu
  74. erwarten, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes um ein
  75. Vielfaches übersteigen und daher ein erheblicher Beitrag zur Tilgung der titulierten Forderung geleistet werde. Das Ersatzstück Pkw VW Golf genüge auch
  76. dem geschützten Verwendungszweck, es sei nach Angaben des Zeugen V. und
  77. dem TÜV-Bericht vom April 2008 fahrtüchtig. Die Reifen seien zwar "überaltert",
  78. der Zeuge V., bei dem sich der PKW befinde, habe sich jedoch bereit erklärt,
  79. neue Reifen aufzuziehen. Der Rost auf der Hinterachse sei nach Bekundung
  80. des Zeugen V. lediglich oberflächlich und habe keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit. Das unterschiedliche Alter der Fahrzeuge stehe der Austauschpfändung nicht entgegen. Auch der gepfändete Audi TT sei kein Neufahrzeug, sondern ein solches des Baujahrs 2000.
  81. 7
  82. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  83. 8
  84. a) Zutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin
  85. könne sich auf die Unpfändbarkeit des Kraftfahrzeuges Audi TT berufen, § 811
  86. Abs. 1 Nr. 5 ZPO, weil sie das Fahrzeug für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle benutze und hierauf zur Erzielung von Einkünften angewiesen sei. Das wird von
  87. der Rechtsbeschwerde hingenommen.
  88. -5-
  89. 9
  90. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt das Ersatzstück jedoch nicht dem geschützten Verwendungszweck der Fortführung der
  91. Erwerbstätigkeit, § 811a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
  92. 10
  93. aa) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des
  94. Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken
  95. die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine
  96. Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1,
  97. Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch
  98. sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von
  99. Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes
  100. Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03,
  101. NJW-RR 2004, 789).
  102. 11
  103. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch § 811 Abs. 1 Nr. 5
  104. ZPO erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine
  105. Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich
  106. und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können
  107. (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09, NJW-RR 2010, 642).
  108. 12
  109. bb) Bei Fahrzeugen, die dem Schuldner das Erreichen seines Arbeitsplatzes am Dienstort ermöglichen, ist ein Austausch nach § 811a Abs. 1 ZPO
  110. grundsätzlich möglich. Ein höherwertiges Fahrzeug kann in der Regel gegen
  111. einen einfachen Pkw ausgetauscht werden. Er muss lediglich dem geschützten
  112. Verwendungszweck nach seiner Ausgestaltung genügen, er muss jedoch nicht
  113. von gleicher Art und Güte sein (MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 811a
  114. Rn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 811a Rn. 2; PG/Flury, ZPO, § 811a
  115. -6-
  116. Rn. 3; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811a Rn. 3; a.M. Zöller/Stöber,
  117. ZPO, 28. Aufl., § 811a Rn. 3).
  118. 13
  119. cc) Allerdings ist dem Schutzzweck des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur dann
  120. genüge getan, wenn die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch zukünftig und
  121. für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum gewährleistet ist. Der Schutz des
  122. Schuldners nach § 811 ZPO wäre unvollkommen, wenn das Ersatzstück nicht
  123. die annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie der gepfändete Gegenstand aufweisen würde (Stein/Jonas/Münzberg, aaO Rn. 3; PG/Flury, aaO
  124. Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO Rn. 3; Musielak/Becker, aaO Rn. 2; MünchKommZPO/Gruber, aaO Rn. 3).
  125. 14
  126. dd) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann nicht davon
  127. ausgegangen werden, dass die Haltbarkeit und die Lebensdauer des Ersatzstückes der des gepfändeten Gegenstandes annähernd gleich kommt. Der Audi
  128. der Schuldnerin war im Zeitpunkt der Austauschpfändung neun Jahre alt, das
  129. Ersatzstück VW Golf war 19 Jahre alt. Der Audi besaß eine Laufleistung von ca.
  130. 50.000 km, der Golf eine solche von 200.000 km. Zudem waren die Reifen des
  131. Golfs überaltert und die Hinterachse angerostet. Die Zusage des Zeugen V.,
  132. neue Reifen aufzuziehen, muss mangels Rechtserheblichkeit außer Betracht
  133. bleiben, da der Zeuge am Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist. Es
  134. liegt daher mangels vergleichbarer Haltbarkeit kein Ersatzstück vor, das geeignet wäre, den durch das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützten Verwendungszweck zu erfüllen.
  135. 15
  136. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und der Antrag
  137. der Gläubigerin auf Zulassung der Austauschpfändung mit dem angebotenen
  138. Ersatzstück VW Golf II ist zurückzuweisen. Das Amtsgericht wird nunmehr über
  139. den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung nach
  140. -7-
  141. § 811a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO durch Überlassung des zur Beschaffung eines Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrages entscheiden müssen.
  142. III.
  143. 16
  144. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  145. Kuffer
  146. Safari Chabestari
  147. Halfmeier
  148. Eick
  149. Leupertz
  150. Vorinstanzen:
  151. AG Schlüchtern, Entscheidung vom 02.04.2009 - 1 M 383/09 LG Hanau, Entscheidung vom 28.10.2009 - 8 T 34/09 -