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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 444/98
  4. vom
  5. 14. September 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
  9. am 14. September 2000
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
  12. Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1998 wird nicht angenommen.
  13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  14. Streitwert für die Revisionsinstanz: 29.250.000 DM
  15. Gründe:
  16. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
  17. Die Weggabe der als solche - unter Berücksichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit der K. S.A. - wertlosen Aktien aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfüllte für sich allein weder den Tatbestand der konkursrechtlichen Anfechtungsvorschriften noch den des § 57 AktG (zum Anfechtungsrecht
  18. vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, NJW-RR 1986, 536, 538).
  19. Welche Ansprüche sich aus einer Verwertung der Fahrscheinautomaten durch
  20. - 3 -
  21. die Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen
  22. Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.
  23. Im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
  24. Kreft
  25. Stodolkowitz
  26. Zugehör
  27. Kirchhof
  28. Ganter