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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 15/08
  4. vom
  5. 3. Februar 2011
  6. in der Restschuldbefreiungssache
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 3. Februar 2011
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
  14. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  15. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1
  20. InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund
  21. (§ 574 Abs. 2 ZPO) eingreift.
  22. 2
  23. 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versagungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
  24. eine Minderung der Befriedigung der Gläubiger erfordert, ist zwischenzeitlich
  25. - 3 -
  26. geklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, NZI
  27. 2009, 253 Rn. 7 ff) entschieden, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht erforderlich ist.
  28. 3
  29. 2. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt
  30. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
  31. ZPO) geltend, es fehle an dem Versagungsantrag eines Gläubigers. Ausweislich der Niederschrift über den Schlusstermin war J.
  32. J & N K.
  33. K.
  34. als Vertreter der
  35. GbR, die im Schlussverzeichnis unter Nr. 17 als Gläubigerin auf-
  36. geführt ist, erschienen. Bei dieser Sachlage hat er den Versagungsantrag ersichtlich in deren Namen gestellt, ohne dass seine Vertretungsmacht gerügt
  37. wurde (§§ 4 InsO, 88 Abs. 1 ZPO).
  38. 4
  39. 3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner eine grob fahrlässige
  40. Verletzung der Mitwirkungspflichten anlastet, liegen keine Verstöße gegen das
  41. Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot des Art. 3
  42. Abs. 1 GG vor. Es fehlt hier an einer substantiierten Darlegung, dass der
  43. Schuldner infolge Krankheit an der Beachtung seiner Mitwirkungspflichten gehindert war. Der Schuldner hat nur in sehr allgemeiner Form eine Erkrankung
  44. geltend gemacht. Auch der Hinweis auf eine Depression und die Notwendigkeit
  45. einer psychotherapeutischen Behandlung vermag nicht ansatzweise zu erklären, warum der Beschwerdeführer praktisch durchgehend seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt hat.
  46. - 4 -
  47. II.
  48. 5
  49. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
  50. die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
  51. Satz 1 ZPO).
  52. Kayser
  53. Gehrlein
  54. Fischer
  55. Vill
  56. Grupp
  57. Vorinstanzen:
  58. AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 4 IN 705/07 LG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 7 T 4745/07 -