BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/08 vom 3. Februar 2011 in der Restschuldbefreiungssache -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) eingreift. 2 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versagungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) eine Minderung der Befriedigung der Gläubiger erfordert, ist zwischenzeitlich - 3 - geklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 7 ff) entschieden, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht erforderlich ist. 3 2. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend, es fehle an dem Versagungsantrag eines Gläubigers. Ausweislich der Niederschrift über den Schlusstermin war J. J & N K. K. als Vertreter der GbR, die im Schlussverzeichnis unter Nr. 17 als Gläubigerin auf- geführt ist, erschienen. Bei dieser Sachlage hat er den Versagungsantrag ersichtlich in deren Namen gestellt, ohne dass seine Vertretungsmacht gerügt wurde (§§ 4 InsO, 88 Abs. 1 ZPO). 4 3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten anlastet, liegen keine Verstöße gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es fehlt hier an einer substantiierten Darlegung, dass der Schuldner infolge Krankheit an der Beachtung seiner Mitwirkungspflichten gehindert war. Der Schuldner hat nur in sehr allgemeiner Form eine Erkrankung geltend gemacht. Auch der Hinweis auf eine Depression und die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung vermag nicht ansatzweise zu erklären, warum der Beschwerdeführer praktisch durchgehend seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt hat. - 4 - II. 5 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Vill Grupp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 4 IN 705/07 LG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 7 T 4745/07 -