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36 lines
885 B

  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. III ZB 68/02
  5. vom
  6. 13. Januar 2003
  7. in dem Rechtsstreit
  8. betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
  9. Schiedsspruchs
  10. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den
  11. Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung
  14. aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts,
  15. 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung
  16. einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre
  19. wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der
  20. Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2
  21. Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  22. Rinne
  23. Wurm
  24. Schlick
  25. Streck
  26. Galke