Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 68/02 vom 13. Januar 2003 in dem Rechtsstreit betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke beschlossen: Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Rinne Wurm Schlick Streck Galke