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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 16/10
  4. III ZA 17/10
  5. vom
  6. 9. Dezember 2010
  7. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  8. Antragsteller,
  9. gegen
  10. Antragsgegnerin
  11. - 2 -
  12. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den
  13. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
  14. beschlossen:
  15. Die Anträge des Antragstellers vom 13. und 28. November 2010
  16. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde
  17. gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  18. Karlsruhe vom 10. und 18. November 2010 - 1 W 39/10 - werden
  19. zurückgewiesen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
  23. Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
  24. 2
  25. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
  26. 3
  27. Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Oktober 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in
  28. Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse
  29. vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur
  30. statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandes-
  31. - 3 -
  32. gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
  33. Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
  34. 4
  35. Der die Gehörsrüge des Antragstellers zurückweisende Beschluss des
  36. Oberlandesgerichts vom 18. November 2010 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4
  37. ZPO unanfechtbar.
  38. 5
  39. Soweit der Antragsteller auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574
  40. Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März
  41. 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März
  42. 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010
  43. - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai
  44. 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht
  45. zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines
  46. Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser
  47. Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen
  48. Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden.
  49. - 4 -
  50. 6
  51. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in
  52. dieser Sache verbeschieden werden.
  53. Schlick
  54. Vorinstanzen:
  55. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 T 189/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 W 39/10 -
  56. Vorinstanzen:
  57. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 T 189/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 W 39/10 -
  58. Tombrink