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559 B

  1. 5 StR 221/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 16. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen schweren Bandendiebstahls
  8. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009
  9. beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349
  11. Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
  12. dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
  13. auf die Strafe anzurechnen ist.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Basdorf
  17. Raum
  18. Schneider
  19. Brause
  20. Dölp