5 StR 221/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Schneider Brause Dölp