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865 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 204/16
  4. vom
  5. 14. Juni 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  16. StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
  17. verurteilt ist.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Becker
  20. Mayer
  21. Spaniol
  22. ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR204.16.0
  23. Gericke
  24. Tiemann